Auf der Grundlage des zwischen der Insolvenzverwalterin der Fa. A-GmbH und dem Betriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleichs vom _____ wird zur Milderung der insolvenzbedingten Betriebsstilllegung und der daraus resultierenden sozialen Nachteile betroffener Arbeitnehmer folgender
Sozialplan
geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Sozialplan gilt für alle bei der Fa. A-GmbH beschäftigten Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und von der Betriebsstilllegung betroffen sind.
§ 2 Abfindung
Abfindungen erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis wegen der Betriebsstilllegung betriebsbedingt gekündigt wird oder deren Arbeitsverhältnis aus diesem Anlass einvernehmlich aufgehoben wird.
Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit und sozialen Aspekten.
Für eine Betriebszugehörigkeit
bis zu 3 Jahren |
0,5 Monatsgehalt |
bis zu 5 Jahren |
1,0 Monatsgehalt |
bis zu 10 Jahren |
1,5 Monatsgehälter |
Zuzüglich zur Abfindung entsprechend der Betriebszugehörigkeit erhalten:
– alleinstehende Arbeitnehmer je unterhaltspflichtiges Kind |
2/10 Monatsgehalt |
– ansonsten jeder Arbeitnehmer je unterhaltspflichtiges Kind |
1/10 Monatsgehalt |
– Arbeitnehmer vom vollendeten 45. bis vollendeten 50. Lebensjahr |
½ Monatsgehalt |
– Arbeitnehmer über 50 Jahre |
1 Monatsgehalt |
Die Höchstsumme der Abfindung ist auf 2½ Monatsgehälter beschränkt.
Die Abfindungen verstehen sich unter Beachtung der einschlägigen steuerlichen Bestimmungen und des Einkommensteuergesetzes als Bruttobetrag für Netto.
§ 3 Ausschluss von Abfindungsansprüchen
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens des Arbeitgebers aus einem wichtigen Grund oder aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen beendet wird, erhalten keinerlei Leistung aus dem Sozialplan.
Die Fälligkeit der Auszahlung einer Abfindung aus diesem Sozialplan ist bzgl. der Arbeitnehmer, die gegen die ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung Kündigungsschutzklage erheben, bis zur Rechtskraft eines Urteils gehemmt. Eine ggf. im Rahmen einer Kündigungsschutzklage zugesprochene oder durch Vergleich anerkannte Abfindung wird auf den Sozialplananspruch angerechnet.
§ 4 Fälligkeit der Abfindung
Jeder Mitarbeiter hat seinen Abfindungsanspruch der Insolvenzverwalterin gegenüber anzumelden. Der Anspruch auf Auszahlung wird fällig, wenn die Masseunzulänglichkeit beseitigt ist und ausreichend Masse vorhanden ist. Auf § 123 Abs. 2 S. 2 InsO wird ausdrücklich hingewiesen.
§ 5 Freistellung
Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit die betreffenden Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist von der tatsächlichen Arbeitsleistung freizustellen. Der während dieser Zeit anderweitig erzielte Verdienst ist auf eine seitens des Arbeitgebers gewährte Vergütung anzurechnen.
§ 6 Urlaub
Der den Arbeitnehmern noch zustehende Urlaub oder Anspruch auf Freizeitgewährung wird den Arbeitnehmern seitens des Arbeitgebers während der Kündigungsfrist oder im Rahmen der Freistellung gewährt.
§ 7 Rechtzeitige Benachrichtigung
Der Arbeitgeber wird sämtliche Arbeitnehmer so früh wie möglich von einer anstehenden Kündigung unterrichten.
Während der Dauer der Kündigungsfrist werden auf Antrag des Arbeitnehmers bezahlte Freistellungen – maximal 10 Stunden – gewährt.
(Insolvenzverwalterin) |
(Betriebsrat) |