Rz. 80

Ist das Arbeitsverhältnis beendet, hat der Arbeitnehmer grds. keinen Anspruch mehr auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte (BAG v. 19.4.2012 – 2 AZR 233/11, juris; BAG v. 14.9.1994 – 5 AZR 632/93, NZA 1995, 220 = DB 1995, 732). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Anspruch ausnahmsweise dann bestehen, wenn es objektive Anhaltspunkte gibt, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer noch schaden kann (BAG v. 17.11.2016 – 2 AZR 730/15, juris; BAG v. 19.4.2012 – 2 AZR 233/11, juris). Ein Entfernungsinteresse des Arbeitnehmers im Hinblick auf ein vom Arbeitgeber noch zu erteilendes Zeugnis hat das BAG allerdings nicht anerkannt, weil der Arbeitnehmer die Korrektur einer falschen Beurteilung in einem Zeugnisrechtsstreit durchsetzen könne (BAG v. 14.9.1994 – 5 AZR 632/93, NZA 1995, 220 = DB 1995, 732). Das BAG sieht die Gefahr, dass die in den Personalakten verbleibende Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Erteilung von Auskünften durch den Arbeitgeber an Dritte schädlichen Einfluss haben könnte. Diese Gefahr sieht das BAG insb. in einigen Bereichen des öffentlichen Dienstes. Dort werde dem Arbeitnehmer bei Stellenbewerbungen häufig nahegelegt, sich mit der Vorlage der beim bisherigen öffentlichen Arbeitgeber geführten Personalakte einverstanden zu erklären. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer ein Interesse daran, dass sich in seiner Personalakte keine Abmahnung befindet (BAG v. 14.9.1994 – 5 AZR 632/93, NZA 1995, 220 = DB 1995, 732). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ihm die Abmahnung weiterhin schaden kann (BAG v. 17.11.2016 – 2 AZR 730/15, juris; BAG v. 14.9.1994 – 5 AZR 632/93, NZA 1995, 220 = DB 1995, 732).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge