Rz. 961

Zielvereinbarungen zur Förderung der Mitarbeitermotivation spielen bei Entgeltvereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien zunehmend eine Rolle. Dazu korrespondierend haben sich die Gerichte für Arbeitssachen häufiger mit den Rechtsfolgen einer unterbliebenen Zielvereinbarung zu beschäftigen. Die rechtliche Begründung für den Zuspruch von Geldleistungen bei einer unterbliebenen Zielvereinbarung fällt recht unterschiedlich aus (Annuß, NZA 2007, 290). Das BAG (v. 12.12.2007, NZA 2008, 409 = DB 2008, 473) hat entschieden, dass ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele festzulegen, an deren Erreichen eine Bonuszahlung geknüpft ist, jedenfalls nach Ablauf der Zielperiode nach § 280 Abs. 3 BGB i.V.m. § 283 S. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch auslöst. Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs ist folgende Aussage des BAG von Bedeutung: "Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vereinbarte Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen. Solche besonderen Umstände hat der Arbeitgeber darzutun und ggf. nachzuweisen." Unter Umständen ist ein Mitverschulden des Arbeitnehmers nach § 254 BGB angemessen zu berücksichtigen.

 

Rz. 962

Lehnt der Arbeitnehmer die angebotene Fortführung der abgelaufenen Zielvereinbarung ab, kann das Verschulden des Arbeitgebers am Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung ausgeschlossen sein, wenn sich die maßgeblichen Umstände für die Zielvereinbarung nicht wesentlich geändert haben und dem Arbeitnehmer das Erreichen der für den abgelaufenen Zeitraum festgelegten Ziele auch für die neue Zielperiode nach wie vor möglich ist (BAG v. 10.12.2008, NZA 2009, 256).

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