Rz. 88
Zur Unterbrechung der Verjährung genügt regelmäßig die Einreichung der Klageschrift bei Gericht. Die Zustellung der Klage an den oder die Beklagten wirkt auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, wenn erstere "demnächst" erfolgt (§ 167 ZPO), das heißt in nicht allzu erheblichem zeitlichem Abstand. Geschieht dies nicht, so kommt es darauf an, wer hierfür verantwortlich zeichnet: Liegt die Verzögerung im Verantwortungsbereich Dritter, namentlich etwa des Gerichts, kann diese dem Klageeinreicher nicht zugerechnet werden und eine Rückwirkung kommt gleichwohl in Betracht.[193] Das ist auch der Fall, sofern sich etwaige Versäumnisse des Klageeinreichers tatsächlich nicht ausgewirkt haben.[194] Ist hingegen die Verzögerung darauf zurückzuführen, dass der Klagende nicht alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat, kann ihm eine Rückwirkung der Zustellung nur (noch) zu Gute kommen, wenn die Verzögerung nicht mehr als 14 Tage ab Fristablauf beträgt.[195] Hinsichtlich der wertenden, ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzung einer Verantwortlichkeit des Klageeinreichenden hat sich eine umfangreiche Kasuistik entwickelt, wobei im Ausgangspunkt gilt, dass dieser die Verjährungsfrist grundsätzlich voll ausnutzen und eine Klage auch erst am letzten Fristtag einreichen darf. Sogar die Einreichung der Klageschrift bloß per Fax und sogar zeitlich getrennt in zwei Teilen – wird insoweit als unschädlich gewertet,[196] nicht hingegen eine Einreichung beim unzuständigen Gericht,[197] die Angabe eines falschen Namens[198] oder Aktenzeichens.[199] Auch die unterlassene Beifügung der erforderlichen Zahl von Abschriften[200] schadet. Der Klageeinreicher darf andererseits grundsätzlich die Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses abwarten, wenn er diesen danach binnen 1 Woche zahlt.[201] Unter Umständen muss der Klageeinreicher aber von sich aus aktiv werden, wenn das Gericht längere Zeit untätig bleibt.[202] Bei der Beurteilung der Frage, ob die dem Kläger zuzurechnende Verzögerung der Zustellung der Klageschrift noch als "geringfügig" anzusehen ist, ist im Übrigen auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat.[203]
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