Dr. Katharina Hemmen, Dr. Julian Schick
Rz. 272
Die privatnützige Stiftung ist als juristische Person unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Je nach den Umständen fällt auch Gewerbe-, Umsatz- sowie Grundsteuer an. Bei der Familienstiftung kommt die Erbersatzsteuer hinzu.
a) Körperschaftsteuer
aa) Grundsätze
Rz. 273
Das Einkommen einer Stiftung unterliegt dem vollen Körperschaftsteuersatz i.H.v. 15 Prozent (§§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 23 Abs. 1 KStG) sowie der Belastung durch den Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 Prozent auf den Körperschaftsteuerbetrag (§§ 2 Nr. 3, 3 Nr. 1 und 4 SolZG).
Rz. 274
Die Stiftung kann grundsätzlich steuerbare Einkünfte in allen sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG erzielen, vgl. § 8 Abs. 2 KStG. Sofern in der Satzung einer Stiftung allerdings steuerbegünstigte Sukzessiv- bzw. Ersatzzwecke vorgesehen sind, entfällt ab dem Zeitpunkt der Sukzession die Körperschaftsteuer.
Rz. 275
Erzielt die Stiftung Kapitaleinkünfte, so gilt für deren Besteuerung der allgemeine Körperschaftsteuersatz und nicht etwa der für natürliche Personen geltende Abgeltungsteuertarif. Es erfolgt auch eine Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in die Veranlagung der Stiftung. Allerdings sollen die im Rahmen der Abgeltungsteuer eingeführten Regelungen des Werbungskostenabzugsverbots sowie der Verlustausgleichbeschränkung (§ 20 Abs. 6, 9 EStG) grundsätzlich auf Familienstiftungen anwendbar sein, vgl. § 8 Abs. 10 S. 2 KStG. Von diesem Grundsatz macht das Gesetz für bestimmte Kapitaleinkünfte allerdings wieder eine Ausnahme, vgl. § 8 Abs. 10 S. 2 KStG, § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 und Nr. 3 S. 1 und S. 3 bis 6 EStG.
bb) Steuerabzug
Rz. 276
Die satzungsgemäße Verwendung des Einkommens der Stiftung für Geld- oder Sachzuwendungen an die Begünstigten mindert das steuerpflichtige Einkommen der Stiftung nicht, vgl. § 10 Nr. 1 KStG. Ebenso wenig ist bei Familienstiftungen ein Abzug der Erbersatzsteuer von der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage zulässig.
cc) Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
Rz. 277
Eine Stiftung, die Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält, erzielt hieraus regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG), die bei ihr zum Bereich der Vermögensverwaltung gehören. Dies gilt auch für Einkünfte, die als Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils nach § 17 bzw. nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG anfallen. Zur Vermeidung einer Doppel- bzw. Mehrfachbesteuerung bei mehrstufigen Beteiligungen greifen grundsätzlich die Befreiungsvorschriften des § 8b Abs. 1 und 2 KStG ein, wenn derartige Einkünfte von inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen erzielt werden. Sie bleiben daher auch bei einer Stiftung zu 95 Prozent steuerfrei.
Rz. 278
Erzielt die Stiftung Dividenden bzw. veräußert sie ihre Anteile an einer Kapitalgesellschaft, so werden von den Bezügen, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, pauschal 5 Prozent als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben angesehen und unterliegen somit der Besteuerung bei der Stiftung als Gesellschafterin, vgl. § 8b Abs. 3, 5 KStG. Das Abzugsverbot ist auf jeden Gewinn i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 1 und 3 KStG anzuwenden und gilt daher auch für Gewinne aus Wertaufholungen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG und Gewinne i.S.d. § 21 Abs. 2 UmwStG.
Rz. 279
An der Anwendung des § 8b KStG auf Stiftungen hat sich durch die Einführung des § 8 Abs. 10 KStG nichts geändert. Die Vorschrift ist auf alle Körperschaftsteuersubjekte anzuwenden und stellt eine Spezialvorschrift dar, die § 8 Abs. 10 KStG vorgeht. Die Befreiung für zufließende Dividendenerträge nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG gilt allerdings nur, sofern die Stiftung zu mindestens 10 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist, vgl. § 8b Abs. 4 KStG.
dd) Besonderheiten beim Erwerb von Todes wegen
Rz. 280
Erlangt die Stiftung die Erstausstattung oder spätere Zustiftungen durch Erwerb von Todes wegen, sind folgende ertragsteuerliche Besonderheiten zu berücksichtigen: Die als Erbe eingesetzte Stiftung kann Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung von Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen entstehen, grundsätzlich nicht als Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehen. Diese Lasten können nicht dem unternehmerischen Bereich der Stiftung zugeordnet werden, da sie von vornherein mit dem Erbe verbunden waren. Ist die Stiftung als Erbe eines Betriebsvermögens o.Ä. verpflichtet, in Erfüllung eines Ver...