Rz. 22
Die Gestaltung des Unternehmertestaments erfordert eine genaue und umfassende Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse. Im Rahmen der Vorbereitung des Unternehmertestaments ist daher die bestehende Situation des Unternehmers, seiner Familie und des Unternehmens selbst sorgfältig zu ermitteln. Angesichts der engen Verbindung von Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Familienrecht kommt dieser Aufgabe im Bereich der Unternehmensnachfolge eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu.
Rz. 23
Bei der Vorbereitung eines Unternehmertestaments sind insbesondere folgende Fragen umfassend zu klären:
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Persönliche Situation des Unternehmers
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Staatsangehörigkeit |
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Geburtsort |
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Wohnsitz und Aufenthaltsort |
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Güterstand |
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Situation der Familienmitglieder des Unternehmers und der Erben (insbesondere des – früheren – Ehegatten, Lebenspartners/-gefährten, von Kindern, auch nichtehelichen, außerehelichen oder angenommenen, von sonstigen Abkömmlingen, Geschwister und Eltern)
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Staatsangehörigkeit |
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Geburtsort |
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Wohnsitz und Aufenthaltsort |
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Güterstand |
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Bestand und Struktur des Privatvermögens
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Aktiva
- Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
- Beteiligung an Unternehmen
- Wertpapiere
- Barvermögen
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Passiva
- Verbindlichkeiten
- Grundpfandrechte
- Bürgschaften
- Garantien
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Bestand und Struktur des Betriebsvermögens
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Aktiva
- Betriebsvermögen (einschließlich Sonderbetriebsvermögen I und II sowie des Bestehens von Betriebsaufspaltungen)
- Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
- Beteiligung an anderen Unternehmen
- Barvermögen
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Passiva
- Verbindlichkeiten
- Grundpfandrechte
- Bürgschaften
- Garantien
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Vermögenswerte im Ausland, z.B.
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Unternehmensbeteiligungen |
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Immobilien |
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Wertpapiere |
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Bankguthaben |
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Bestehende Verträge zugunsten Dritter, z.B.
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Lebensversicherungen |
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Bankverträge |
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Vollmachten
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Vorsorgevollmachten |
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Generalvollmachten |
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Bankvollmachten |
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Schenkungen und Vermögensübertragungen zu Lebzeiten
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Schenkungen und Überlassungen |
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erbrechtliche Anrechnungs- und Ausgleichsbestimmungen |
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Pflichtteilsverzichtsverträge |
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Erbverzichtsverträge |
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Testamente und Erbverträge
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bestehende Verfügungen von Todes wegen |
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Bindungswirkung von Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten |
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Testamente und erbrechtliche Verfügungen im Ausland |
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Stiftungen und Trusts |
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Rz. 24
Praxishinweis
Zur Vermeidung von Missverständnissen sollten im Rahmen einer umfassenden Bestandsaufnahme alle vorhandenen Urkunden und Verträge im Original in aktueller Fassung vorgelegt und auf ihre Vollständigkeit geprüft werden. Dazu gehören bspw. Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitszeugnisse, Eheverträge, Testamente, Gesellschaftsverträge, sonstige unternehmensbezogene Verträge (z.B. Nutzungsüberlassungsverträge, Miet- und Pachtverträge, Rangrücktrittserklärungen oder Ergebnisabführungsverträge), Darlehensverträge, Grundbuchauszüge, Brandversicherungsurkunden, Handelsregisterauszüge und Jahresabschlüsse.
Rz. 25
Auf der Grundlage dieser Bestandsaufnahme gilt es, die Ziele und Vorstellungen des Erblassers zu ermitteln und ein Konzept zu deren Umsetzung zu entwickeln. Dabei wird es im Vorfeld der eigentlichen Nachfolgeplanung u.U. auch zu einer Umstrukturierung des Vermögens kommen (z.B. einer Änderung der Rechtsform des Unternehmens, der Trennung von Gesellschafterstämmen, einer klaren Trennung von Privat- und Betriebsvermögen, dem langfristigen Aufbau von Privatvermögen oder der Sicherstellung der Liquidität).
Rz. 26
Die Rechtsform des Unternehmens ist für die Nachfolgeplanung von entscheidender Bedeutung. Allgemein bekannt ist, dass die Besteuerung von Unternehmen nicht rechtsformneutral erfolgt. Dies gilt nicht nur für die laufende Besteuerung, sondern auch für die Besteuerung der Unternehmensübertragung. Die Rechtsform der Personengesellschaften (vor allem in der Form der GmbH & Co. KG) ist steuerlich vielfach vorteilhaft. Die geplante Unternehmensübertragung kann daher im Einzelfall Anlass für einen Rechtsformwechsel sein.
Rz. 27
Darüber hinaus ist die Rechtsform des Unternehmens aber auch aus zivilrechtlicher Sicht von entscheidender Bedeutung. Die Nachfolgeplanung ist auch insoweit keineswegs rechtsformneutral. Beispiele dafür sind etwa:
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Bei Personengesellschaften kann die Nachfolge durch den Gesellschaftsvertrag unmittelbar gesteuert werden, indem der Anteil ganz oder teilweise vererblich gestellt wird. Dagegen sind Anteile an Kapitalgesellschaften zwingend vererblich, sodass die Nachfolge insoweit nur mittelbar geregelt werden kann. |
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Nach dem Grundsatz der Selbstorganschaft können bei Personengesellschaften grundsätzlich nur Gesellschafter mit der Geschäftsführung beauftragt werden, was die Gewinnung von externen Führungskräften vielfach erschwert. Dagegen ist bei Kapitalgesellschaften eine Trennung von Gesellschafterstellung und Unternehmensführung möglich, womit den unterschiedlichen Interessen und Zielen einzelner Erben Rechnung getragen wird. |
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Die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung an Personengesellschaften ist im Einzelnen bis heute nicht... |