I. |
Deutsches Büro Grüne Karte e.V. Ansprüche aus Auto-Haftpflichtschadenfällen in Deutschland, die durch ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug verursacht wurden, können – außer gegen den Schädiger und den ausländischen Haftpflichtversicherer – auch gegen den Verein Deutsches Büro Grüne Karte geltend gemacht werden, sofern dieser nach § 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24.7.1956 (AuslPflVersG) die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernommen hat. Das ist dann – aber auch nur dann – der Fall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, die vom Anspruchsteller nachzuweisen sind:
1. |
Internationale Grüne Versicherungskarte Für das beteiligte Kraftfahrzeug war eine Grüne Karte ausgestellt. Dieser Nachweis ist zu erbringen bei Fahrzeugen aus folgenden Ländern: Albanien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Iran, Israel, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Russland, Montenegro, Tunesien, Türkei, Ukraine und Weißrussland. |
2. |
Amtliches Kennzeichen Auf der Basis des amtlichen Autokennzeichens besteht Deckungsschutz für Deutschland (§ 8a PflversAusl). Dies gilt grundsätzlich für Fahrzeuge aus folgenden Ländern: Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. |
3. |
Schadenmeldung und Schadenregulierung
3.1 |
In der ersten Fallgruppe (s.o. 1) sind in der formlosen Schadenmeldung folgende Angaben erforderlich, ohne die eine Schadenbearbeitung nicht möglich ist:
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Vorlage der Grünen Karte Kann das Dokument selbst nicht vorgelegt werden, möglichst vollständige Angaben aus der Grünen Karte einschließlich des Gültigkeitszeitraumes |
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Namen und Anschriften der am Schadenfall unmittelbar Beteiligten, |
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Unfallort, |
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Unfalldatum |
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3.2 |
In der zweiten Fallgruppe (s.o. 2.) sind in der formlosen Schadenmeldung folgende Angaben erforderlich:
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amtliches Kennzeichen und Herkunftsland des Fahrzeuges des Unfallgegners, |
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Namen und Anschriften der am Schadenfall unmittelbar Beteiligten, |
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Unfallort, |
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Unfalldatum, |
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möglichst Namen des ausländischen Haftpflichtversicherers und die Versicherungsschein-Nummer, |
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möglichst Marke und Typ des Fahrzeuges des Unfallgegners. Soweit die Eintrittspflicht des Deutschen Büros Grüne Karte e.V. gegeben ist, wird von diesem ein hiesiges Versicherungsunternehmen oder ein Schadenregulierungsbüro benannt und der Anspruchsteller gebeten, sich dorthin zu wenden, damit der Schadenfall im Auftrag des ausländischen Versicherers oder des ausländischen Grüne Karte Büros bearbeitet werden kann. |
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3.3 |
Wichtige Hinweise: Das mit der Bearbeitung befasste Versicherungsunternehmen oder Schadenregulierungsbüro ist im Falle eines Gerichtsverfahrens nicht der richtige Beklagte. Passivlegitimiert ist das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. Sofern es dem Geschädigten nicht möglich ist, die unter Ziff. 1 bzw. 2 genannten Angaben zu liefern, ist der Verein Deutsches Büro Grüne Karte nicht eintrittspflichtig und auch nicht passivlegitimiert. Das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. ist – allerdings ohne dazu verpflichtet zu sein – bereit, bei der Ermittlung fehlender Angaben behilflich zu sein. Die Ermittlung der notwendigen Angaben im Ausland ist teilweise schwierig und langwierig. Je mehr Angaben vorliegen, desto größer sind die Erfolgsaussichten, die noch fehlenden Daten zu ermitteln. Solange die notwendigen Angaben fehlen, sind Schadenersatzansprüche gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. nicht durchsetzbar. In diesem Fall bleibt lediglich die Möglichkeit, gegen den Schädiger bzw. seinen ausländischen Versicherer direkt vorzugehen. In diesem Zusammenhang wird verwiesen auf die Ausführungen von Schmitt in VersR 70, 497. |
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