Rz. 39

Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird (Ausgangsgericht – 64 Abs. 1 FamFG). Beim Ausgangsgericht ist auch ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren einzureichen (§ 64 Abs. 1 S. 2 FamFG)

 

Rz. 40

 

Praxistipp:

Die Einlegung erfolgt schriftlich (§ 68 Abs. 2 Satz 1 FamFG).

Die Einlegung zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist nur teilweise möglich:

in Ehesachen und Familienstreitsachen ist sie ausgeschlossen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
In anderen Familiensachen kann die Beschwerde dagegen zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden (§ 68 Abs. 2 Satz 1 FamFG).
 

Rz. 41

BGH, Beschl. v. 6.12.2017 – XII ZB 335/17[46]

Zitat

Nutzt ein Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Telefaxgerät, hat er eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um einen vollständigen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten.

BGH, Beschl. v. 18.3.2015 – XII ZB 424/14[47]

Zitat

Eine Beschwerdeschrift ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Beschwerdeschrift enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten handschriftlich unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 64 Abs. 2 Satz 4 genügt (BGH Beschl. v. 15.7.2008 – X ZB 8/08, NJW 2008, 2649).

I. Genaue Bezeichnung der Beteiligten!

 

Rz. 42

Erforderlich ist die Angabe des angefochtenen Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass diese Entscheidung angefochten wird (§ 68 Abs. 2 Satz 3 FamFG) und muss vom Beschwerdeführer oder seinem Verfahrensbevollmächtigten zu unterzeichnen (§ 68 Abs. 2 Satz 4 FamFG).

 

Rz. 43

Das OLG Celle hat eine Beschwerde als unzulässig verworfen, wenn das Formerfordernis, wonach innerhalb der Beschwerdefrist dem Gericht mitzuteilen ist, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird, nicht gewahrt ist. Es genügt insbesondere in Kindschaftssachen mit oftmals größerer Zahl von Beteiligten nicht, lediglich mitzuteilen, dass Beschwerdeführer "die Beteiligten" sind und die tatsächlichen Beschwerdeführer erst durch einen nach Fristablauf eingereichten weiteren Schriftsatz zu individualisieren.[48]

[48] OLG Celle, Beschl. v. 24.8.2010 – 10 UF 130/10, FamRZ 2011, 497 (LS); Streicher, FamRZ 2011, 509, 517.

II. Anwaltszwang

 

Rz. 44

In Verfahren mit Anwaltszwang besteht auch für die Beschwerde Anwaltszwang. Ehegatten müssen sich auch bei der Einlegung einer isolierten Beschwerde in einer Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.[49] Somit erstreckt sich der Anwaltszwang auch auf die Einlegung der Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in einer Scheidungsverbundentscheidung.[50]

[50] OLG Bremen, Beschl. v. 2.12.2013 – 4 UF 161/13, FamRZ 2014, 596; OLG Köln FamRZ 2013, 1604; Keidel/Sternal/Weber, FamFG, 17. Aufl., § 64 Rn 50 und § 114 Rn 7; Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 4. Aufl., § 114 Rn 3.

III. Einlegung des Rechtsmittels beim falschen Gericht

 

Rz. 45

Wird die Beschwerde nicht beim Ausgangsgericht eingelegt, wird dadurch die Frist nicht gewahrt. Maßgeblich ist dann, wann die Beschwerde, die vom unzuständigen Gericht an das zuständige Gericht weitergeleitet wird, dort eintrifft.[51]

Nach der Rechtsprechung des BGH darf eine Partei zwar darauf vertrauen, dass der beim unzuständigen Gericht eingereichte Schriftsatz noch rechtzeitig an das zuständige Gericht weitergeleitet wird, wenn dieser Schriftsatz so frühzeitig eingegangen ist, dass die fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. Kommt das angerufene Gericht dem nicht nach, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.[52]

 

Rz. 46

Jedoch stellt es kein Versäumnis dar, dass der am Samstag eingegangene Schriftsatz nicht schon am Montag, sondern erst am Dienstag bearbeitet wurde.[53] Die am Dienstag erfolgte abschließende Bearbeitung durch das Amtsgericht bewegt sich vielmehr ohne weiteres im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs und verletzt den Anspruch auf ein faires Verfahren nicht.[54]

 

Rz. 47

BGH, Beschl. v. 29.8.2017 – VI ZB 49/16, juris[55]

Zitat

1. Der Prozessbevollmächtigte ist verpflichtet, einen Fristverlängerungsantrag darauf zu überprüfen, ob er an das zuständige Gericht adressiert ist. (Rn 7)

2. Erteilt der Rechtsanwalt eine den Inhalt der Rechtsmittelschrift oder des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, so entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen V...

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