Dr. Sebastian Hofert von Weiss
Rz. 248
Ein Leasingvertrag liegt vor, wenn der Leasinggeber eine Sache oder Sachgesamtheit dem Leasingnehmer gegen ein in Raten gezahltes Entgelt zum Gebrauch überlässt, wobei die Gefahr oder Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache allein den Leasingnehmer trifft. Der Leasinggeber überträgt dafür seine Ansprüche hieraus gegen Dritte auf den Leasingnehmer.
Rz. 249
Leasing wurde in den USA bereits im 19. Jahrhundert praktiziert. In Deutschland setzte es sich zunächst nur langsam durch. Der Leasingmarkt ist mittlerweile erheblich gewachsen. Zunehmend werden die Vorteile von Leasing auch von kleinen und mittelständischen Unternehmen genutzt. So kann Leasing die Liquidität erhöhen, denn nur die Nutzung und ggf. der Service werden bezahlt, nicht die Anschaffung teurer Gegenstände. Produkte mit dem neuesten technischen Stand können genutzt werden.
Rz. 250
Nach überwiegender Auffassung ist der Leasingvertrag, jedenfalls beim Operating-Leasing, wegen der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung als – wenn auch atypischer – Mietvertrag nach § 535 BGB zu qualifizieren. Zwischen dem Händler und dem Leasinggeber besteht hingegen ein Kaufvertrag nach § 433 BGB. Jedoch kann der Leasinggeber ggü. dem Händler keine Mängelrechte nach §§ 434 ff. BGB geltend machen, da er diese an den Leasingnehmer abgetreten hat.
Rz. 251
Leasingverträge lassen sich nach verschiedenen Kriterien unterscheiden:
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nach Art des Leasinggegenstandes:
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Konsumgüterleasing, |
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Investitionsgüterleasing, |
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Mobilien-/Immobilienleasing, |
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Spezialleasing (speziell auf die Bedürfnisse eines Leasingnehmers zugeschnitten, z.B. bei Spezialmaschinen); |
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danach, ob einzelne Gegenstände oder ganze Systeme geleast werden:
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Equipmentleasing, |
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Plantleasing, |
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nach der wirtschaftlichen Stellung des Leasinggebers:
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direktes Leasing, bzw. Herstellerleasing (Hersteller des Leasinggutes ist auch Leasinggeber, daher kein Dreiecksverhältnis), |
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indirektes Leasing (Leasinggeber ist nicht Verkäufer des Leasinggutes), |
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Sonderformen:
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Sale-and-lease-back (Eigentümer des Leasinggutes ist i.d.R. der Leasingnehmer, der es an den Leasinggeber verkauft und übereignet, um es von ihm zurückzuleasen), |
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Maintenance-Leasing (Wartungsvertrag inklusive), |
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mit oder ohne Optionsrechte (für Kauf oder Mietverlängerung), |
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nach der Laufzeit:
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Operating-Leasing (kurze Laufzeit), |
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Finanzierungsleasing (lange Laufzeit). |
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Rz. 252
Die beiden letztgenannten Formen stellen die beiden Grundtypen des Leasings dar und werden im Folgenden genauer betrachtet.
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Beim Operating-Leasing will der Leasinggeber die Vollamortisation durch mehrfaches Überlassen des Leasinggegenstandes an verschiedene Leasingnehmer erreichen. Der Leasingnehmer will sich für kurze Zeit die Nutzung eines Gegenstandes sichern, wobei die Risiken, die mit dem Eigentum verbunden sind, beim Leasinggeber verbleiben sollen. Die Mietdauer ist dementsprechend kurz; es bestehen kurzfristige Kündigungsmöglichkeiten. Die Miete wird unabhängig von der Laufzeit des Vertrages vereinbart. Das Investitionsrisiko und die Reparatur- und Wartungskosten werden vom Leasinggeber übernommen. Nach Ablauf des Vertrages bestehen keine Optionsrechte des Leasingnehmers. Liegt eine derart beschriebene Form des Leasings vor, wird das Leasingobjekt beim Leasinggeber bilanziert, da das Leasingobjekt überwiegend vom Leasinggeber genutzt wird. Für den Leasingnehmer sind die Leasingraten als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Mehrjährige Verpflichtungen aus solchen Leasingverträgen sind im Anhang zum Jahresabschluss anzugeben, "sofern dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist" (§ 285 Nr. 3 HGB). |
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Beim Finanzierungsleasing hat der Leasingnehmer für die Vollamortisation der vom Leasinggeber für die Anschaffung des Leasinggutes gemachten Aufwendungen und Kosten einzustehen. Der Leasingnehmer trägt das volle Investitionsrisiko. Dieser Leasingvertrag ist zudem dadurch gekennzeichnet, dass er während einer bestimmten Grundmietzeit nicht kündbar ist. Für die Frage der Bilanzierung ist entscheidend, ob nach Ablauf der Grundmietzeit eine Verlängerungsoption bzw. eine Kaufoption besteht. |