Rz. 62

Nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. verjährten Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag in fünf Jahren. Sämtliche Ansprüche aus Versicherungsverträgen unterliegen seit dem 1.1.2008 der dreijährigen Verjährungsfrist der §§ 194 ff. BGB. Auch die sechsmonatige Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. ist ersatzlos weggefallen. Allerdings gilt diese gem. Art. 1 Abs. 4 EGVVG für die Fälle, bei denen vor dem 1.1.2008 die Verjährungsfrist begonnen hat. Die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann, also ab Fälligkeit.

Eine Sonderregelung zur Hemmung der Verjährung enthält nur noch der dem § 12 Abs. 2 VVG a.F. entsprechende § 15 VVG, wonach die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers in Textform gehemmt ist.

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