Rz. 24
Wird die Entscheidung im selbstständigen Räumungsfristverfahren angefochten, ist nach § 721 Abs. 6 oder § 794a ZPO die sofortige Beschwerde gegeben. Es gelten dann die Nrn. 3500, 3513 VV, und zwar sowohl für den Anwalt des Beschwerdeführers als auch für den Anwalt des Beschwerdegegners. Insoweit liegt immer eine besondere Angelegenheit vor (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG).
Beispiel 6: Beschwerdeverfahren – Normalfall
Der Anwalt des Klägers ist beauftragt, gegen die Bewilligung einer Räumungsfrist von drei Monaten sofortige Beschwerde einzulegen. Der Mietwert beträgt 500,00 EUR.
Neben der Vergütung für das selbstständige Räumungsfristverfahren (siehe oben Rdn 13) erhält der Anwalt für das Beschwerdeverfahren die Gebühr nach Nr. 3500 VV.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 23 Abs. 2 RVG und beläuft sich auf das Interesse an der Bewilligung oder Versagung der Räumungsfrist und wird mit der Miete bzw. Nutzungsentschädigung der streitigen Zeit bemessen. Der Gegenstandswert beläuft sich auf 3 x 500,00 EUR = 1.500,00 EUR.
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV |
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63,50 EUR |
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(Wert: 1.500,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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12,70 EUR |
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Zwischensumme |
76,20 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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14,48 EUR |
Gesamt |
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90,69 EUR |
Rz. 25
Vertritt der Anwalt im Beschwerdeverfahren mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die 0,5-Verfahrensgebühr auch im Beschwerdeverfahren gem. Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber.
Beispiel 7: Beschwerdeverfahren – Mehrere Auftraggeber
Der Anwalt vertritt das Mieterehepaar, dem eine Räumungsfrist von drei Monaten bewilligt worden ist, in dem nunmehr vom Vermieter eingeleiteten Beschwerdeverfahren. Der Mietwert beträgt 500,00 EUR.
Die Verfahrensgebühr erhöht sich nach Nr. 1008 VV um 0,3. Der Gegenstandswert beläuft sich auf 3 x 500,00 EUR = 1.500,00 EUR.
1. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3500, 1008 VV |
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101,60 EUR |
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(Wert: 1.500,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
121,60 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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23,10 EUR |
Gesamt |
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144,70 EUR |
Rz. 26
Möglich ist im Beschwerdeverfahren auch der Anfall einer Terminsgebühr (Nr. 3513 VV), zumindest dann, wenn außergerichtliche Verhandlungen geführt werden (Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG).
Rz. 27
Auch eine Einigungsgebühr kann anfallen. Diese beläuft sich auf 1,0, da die Sache gerichtlich anhängig ist. Eine Erhöhung nach Nr. 1004 VV kommt im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht. Zu Abrechnungen in diesen Fällen siehe § 20 (Beschwerde und Erinnerung).