Rz. 36
Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbstständige Ansprüche – beispielsweise Sach-, Erwerbsschaden, vermehrte Bedürfnisse und Schmerzensgeld – geltend gemacht werden, bedarf es einer näheren Spezifizierung, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ergeben sich unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft sowie der Verjährung. Fehlt es an der gebotenen Abgrenzung, ist die Klage unzulässig, nicht unbegründet; eine erneute Klage bleibt daher nach Abweisung durch Prozessurteil möglich. Anstelle die geltend gemachte Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche zu verteilen, genügt der Kläger dem Bestimmtheitsgebot auch dadurch, dass er einen Anspruch als Hauptanspruch und die übrigen hilfsweise – in bestimmt bezeichneter Reihenfolge – bis zur geltend gemachten Gesamtsumme verfolgt. Die erforderliche Aufteilung kann nicht nur im Antrag, sondern auch – ausdrücklich oder konkludent – in der Begründung der Klage vorgenommen und muss gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden.
Rz. 37
Obwohl die Aufteilung Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage ist, kann diese, da sie kein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist, sondern zum Angriff selbst gehört, im Laufe des Rechtsstreits – selbst in der Berufungs- oder grundsätzlich Revisionsinstanz- noch mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Zustellung der (Teil-)Klage nachgeholt werden. Für eine solche – rückwirkende – Hemmung der Verjährung für einzelne Ansprüche durch eine nachträglich konkretisierte Teilklage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) ist auch nicht erforderlich, dass der Kläger die Bestimmtheit des Streitgegenstandes bis zum Ende des Prozesses in unverjährter Zeit nachholt. Letzteres gilt aber, wenn Teilbeträge verschiedener Ansprüche zunächst ohne nähere Aufgliederung im Mahn- (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) oder Insolvenzverfahren geltend gemacht wurden; denn hier entfaltet eine erst nach Eintritt der Verjährung erfolgende Individualisierung keine Rückwirkung.
Rz. 38
Auch eine hinreichend individualisierte Teilklage hemmt indes – anders als ein unbeschränkter unbezifferter Leistungsantrag (siehe oben Rdn 12) – die Verjährung nur für den eingeklagten Teilbetrag; auch die Rechtskraft eines Urteils beschränkt sich hierauf. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Beteiligten erkennbar war oder nicht, dass nur ein Teil eingeklagt wurde. Ein Kläger, der – mit Absicht oder unbewusst – nur einen Teilbetrag eingeklagt hat, kann zwar nachträglich Mehrforderungen geltend machen, auch wenn er sie sich nicht vorbehalten hat; er muss es jedoch hinnehmen, dass die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchsteils selbstständig beurteilt wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger seinen Anspruch von Anfang an im ganzen Umfang darlegt und sich die Geltendmachung des über die Teilklage hinausgehenden Restes vorbehält. Ob derjenige, der einen Teilanspruch im Wege der Prozessaufrechnung geltend macht, einen Vorbehalt erklären muss, um sich die Möglichkeit späterer Nachforderungen zu erhalten (§ 322 Abs. 2 ZPO), ist dagegen noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Rz. 39
Ausnahmen von den vorstehenden Beschränkungen werden gemacht und – durch Auslegung des für den Beklagten erkennbaren Begehrens des Klägers – die Hemmung der Verjährung nicht nur für den ursprünglich geforderten, sondern auch für nachgeforderte Beträge angenommen, soweit dem Kläger ein unbeherrschbares Risiko für Zukunftsprognosen abgenommen werden soll, beispielsweise für Schadensersatzansprüche, die sich auf den zur Wiederherstellung einer beschädigten Sache erforderlichen Betrag richten, da dessen Bezifferung im Klageantrag ersichtlich nur vorläufigen Charakter hat. Ähnlich liegt es, wenn sich bei einem auf die volle Höhe gerichteten Schadensersatzanspruch nach Klageerhebung infolge einer Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse die für die Wertermittlung maßgeblichen Faktoren ändern. Ebenso wird durch die Klage auf einen abzurechnenden Vorschuss der geltend gemachte Ersatzanspruch nicht endgültig fixiert; die Unterbrechungswirkung der Vorschussklage deckt daher auch spätere Erhöhungen, sofern sie nur dieselbe Ursache betreffen.
Rz. 40
Wird ein einheitlicher Schaden geltend gemacht, der sich nicht aus selbstständigen prozessualen Ansprächen, sondern – nur – aus unselbstständigen Rechnungsposten zusammensetzt, so bedarf es bezüglich deren Aufteilung oder Staffelung keiner Erklärung des Klägers. Unselbstständige Rechnungsposten sind die einzelnen Positionen, aus denen sich abgrenzbare Schadensposten zusammensetzen, wie Einzelschäden innerhalb derselben Schadensart – beispielsweise Sachschäden – oder die ei...