Rz. 10
Eine zulässige Leistungsklage setzt einen hinreichend bestimmten Antrag voraus (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; siehe § 25 Rdn 135 f.). Der Antrag – und damit die geforderte Leistung – muss im Hinblick auf eine spätere Zwangsvollstreckung aus dem begehrten Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (arg. § 308 Abs. 1 ZPO); eine hinreichende Bestimmtheit kann gegebenenfalls auch durch Auslegung des Klägervortrags hergestellt werden. Der Beklagte muss dem Antrag ferner entnehmen können, welches Risiko für ihn besteht, und er muss sich umfassend verteidigen können. Sofern eine Klagefrist zu wahren ist (siehe oben § 25 Rdn 154 ff.), wird diese nur durch eine hinreichend bestimmte Klage gewahrt. Die im Unfallhaftpflichtrecht ebenso wie in der allgemeinen Zivilprozesspraxis häufigste Form einer Leistungsklage ist auf Verurteilung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages nebst Zinsen gerichtet (bezifferte Leistungsklage).
Rz. 11
Ein unbezifferter Zahlungsantrag ist dagegen nur ausnahmsweise zulässig, wenn dem Kläger die Ermittlung der Höhe seines Anspruchs unmöglich oder unzumutbar ist, weil die Bestimmung des Betrages von einer Ermittlung der Schadenshöhe durch Beweisaufnahme oder durch gerichtliche Schätzung oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängt. Hauptanwendungsbereich unbezifferter Zahlungsansprüche sind Schmerzensgeldklagen (siehe hierzu § 17 Rdn 47 f.); für Klagen auf ein Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 StVG) gilt nichts anderes. Zulässig ist ein unbezifferter Antrag aber auch ansonsten, wenn eine Schätzung des Schadens erfolgt (§ 287 ZPO; siehe hierzu auch § 12 Rdn 23 f.), beispielsweise bei Klagen auf entgangenen Gewinn (§ 252 S. 2 BGB). Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, kann ein unbezifferter Antrag grundsätzlich auch noch in der Berufungsinstanz gestellt werden. Unzulässig ist ein unbezifferter Antrag dagegen, wenn der Kläger hierdurch nur das Risiko einer späteren Beweisaufnahme zum Unfallhergang und die damit einhergehende Ungewissheit über eine ihm zu Lasten fallende Mitverursachung oder ein Mitverschulden auffangen will (unter anderem § 254 Abs. 1 BGB, § 17 Abs. 1 und 2 StVG; siehe oben § 19).
Rz. 12
Bei einer zulässigen unbezifferten – und unbeschränkten – Leistungsklage, die zugleich – wie regelmäßig bei Schmerzensgeldbegehren – auf die Zuerkennung eines Mindestbetrages gerichtet ist, wird nicht nur der Mindestbetrag rechtshängig, sondern der streitige Anspruch insgesamt, da auch mehr als der Mindestbetrag zuerkannt werden kann, der Streitgegenstand also hierdurch nicht begrenzt wird. Weil eine Entscheidung in der Sache deshalb stets den gesamten Anspruch erfasst, steht mit der Zuerkennung eines bestimmten Betrags zugleich fest, dass der Kläger keinen weitergehenden Anspruch hat. Ebenso wird die Verjährung regelmäßig für den streitgegenständlichen Anspruch im Ganzen – auch bezüglich bislang nicht erwähnter Positionen – gehemmt (§ 204 BGB; zu Teilklagen siehe unten Rdn 36 ff.). Erhöht der Kläger die angegebene Größenordnung eines begehrten Schmerzensgeldes, so stellt dies auch keine Änderung des Streitgegenstandes dar.
Rz. 13
Eine – bezifferte wie unbezifferte – Leistungsklage auf Ersatz des bereits entstandenen Schadens bewirkt jedoch keine Unterbrechung der Verjährung eines – mit der Feststellungsklage zu verfolgenden (siehe unten Rdn 143 ff.) – Anspruchs auf Ersatz von nur befürchteten Zukunftsschäden, da es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt.
Rz. 14
Einen zunächst unbestimmten Leistungsantrag erlaubt auch die Stufenklage (§ 254 ZPO): Die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, kann vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung (§ 259 BGB), auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses (§ 260 BGB) oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB) – im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) – die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die Auskunft im Rahmen der Stufenklage ist jedoch lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll, beispielsweise ob überhaupt ein haftungsbegründendes Verhalten vorliegt.
Rz. 15
Eine Stufenklage nur ist aber nur dann ausgeschlossen, wenn der in erster Stufe verfolgte Auskunftsanspruch in keiner Weise der näheren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten, in einer nachfolgenden Stufe geltend gemachten Leistungsbegehrens, sondern anderen Zweck...