Rz. 41
Hat der Arbeitnehmer eine fristgerechte Annahme des in der Änderungskündigung enthaltenen Änderungsangebotes unter ebenfalls fristgerechtem Vorbehalt i.S.d. § 2 S. 2 KSchG erklärt, wird er regelmäßig seinen Klageantrag in Anlehnung an § 4 S. 2 KSchG stellen. Das Gesetz bezieht zu Recht auch sonstige, außerhalb des KSchG liegende Unwirksamkeitsgründe ein, da auch ihre Einhaltung Prüfungsgegenstand der Änderungsschutzklage ist und zudem die Drei-Wochen-Frist im Grundsatz für die Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe gilt. Dementsprechend ist der Änderungsschutzantrag regelmäßig wie folgt zu formulieren:
Rz. 42
Formulierungsbeispiel
Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung der Beklagten vom (…) sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
Rz. 43
Hat der Arbeitnehmer ein mit der Kündigung verbundenes Angebot des Arbeitgebers zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen und wendet er sich sodann fristgerecht mit einem Antrag nach § 4 S. 1 KSchG gegen die (Änderungs-) Kündigung, kann er seine Klage auch später noch auf einen Antrag nach § 4 S. 2 KSchG umstellen. Dafür sprechen nach Auffassung des BAG Sinn und Zweck des § 7 KSchG; einer analogen Anwendung von § 6 KSchG bedürfe es insofern nicht.
Rz. 44
Spricht der Arbeitgeber, etwa weil er über die einzuhaltende Kündigungsfrist unsicher ist, mehrere, zeitlich gestaffelte Änderungskündigungen aus, kann der Arbeitnehmer – was zumeist empfehlenswert ist – alle Offerten unter dem Vorbehalt nach § 2 KSchG annehmen. Mit seinem Klagebegehren nach § 4 S. 2 KSchG kann er sodann sämtliche Kündigungen angreifen; es ist dann regelmäßig derart auszulegen, dass er die hilfsweise erklärten Kündigungen nur für den Fall angreift, dass nicht schon die jeweils "vorhergehende" die Arbeitsvertragsbedingungen geändert haben sollte.
Rz. 45
Lehnt der Arbeitnehmer hingegen das Änderungsangebot ab, ist der gewöhnliche Kündigungsschutzantrag i.S.d. § 4 S. 1 KSchG zu stellen:
Rz. 46
Formulierungsbeispiel
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom (…) nicht aufgelöst worden ist.
Rz. 47
Schließlich kann zwischen den Parteien in bestimmten Fällen Streit darüber bestehen, ob der Arbeitnehmer, der das Angebot des Arbeitgebers vorbehaltlos angenommen hat, dies fristgerecht getan hat. Damit ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung zu klären, sondern die Frage, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Arbeitsverhältnis (zu geänderten Bedingungen) besteht. Dementsprechend ist hier der allgemeine Feststellungsantrag i.S.d. § 256 ZPO zu stellen. Er kann wie folgt gefasst werden:
Rz. 48
Formulierungsbeispiel
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien durch das Angebot der Beklagten vom (…) und die Annahme dieses Angebotes durch den Kläger vom (…) ein Arbeitsverhältnis über den (…) (Datum des in der Kündigung ausgesprochenen Beendigungszeitpunkts) hinaus zu geänderten Bedingungen fortbesteht.
oder:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien mit Wirkung ab (…) das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Änderungsangebotes des Beklagten vom (…) fortbesteht.
Rz. 49
Für die Frage, ob der Arbeitnehmer mit Erfolg einen Antrag auf Weiterbeschäftigung stellen kann, ist maßgeblich, ob er sich für eine Annahme des Änderungsangebotes unter Vorbehalt oder für eine Ablehnung entschieden hat. Im Falle der Ablehnung gelten die bei reinen Beendigungskündigungen allgemein anerkannten Grundsätze. Der Arbeitnehmer kann demnach einen Antrag auf Weiterbeschäftigung stellen, den er auf die Rspr. des Großen Senates des BAG zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch oder auch bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf § 102 Abs. 5 BetrVG stützen kann.
Rz. 50
Hat der Arbeitnehmer hingegen das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter Vorbehalt angenommen, so ist er verpflichtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu den geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten. Der vom Großen Senat anerkannte Weiterbeschäftigungsanspruch regelt allein die Folgen einer Beendigungskündigung für die Dauer eines Bestandsstreites. Der Große Senat hat den Weiterbeschäftigungsanspruch aus der sich für den Arbeitgeber aus § 242 BGB, unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG über den Persönlichkeitsschutz, ergebenden arbeitsvertraglichen Förderungspflicht der Beschäftigungsinteressen des Arbeitnehmers hergeleitet. Diese Argumentation greift dann nicht, wenn im Falle einer Änderungsschutzklage der Arbeitnehmer die geänderten Bedingungen unter Vorbehalt angenommen hat. Denn hier wird der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich weiterbeschäftigt – wenn auch zu anderen Arbeitsbedingungen. Den Beschäftigungsinteressen des Arbeitnehmers ist damit zunächst gedient. Der Arbeitnehmer gibt durch die Vorbehaltsannahme selbst zu erkennen, dass ihm zunächst die Weiterbeschäftigung zu g...