Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
Rz. 39
Im Folgenden soll ein kurzer Abriss darüber gegeben werden, welche steuerrechtlichen Aspekte bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen sind. Diese Aspekte beziehen sich auf alle Teilzeitbeschäftigten. Besonderheiten ergeben sich für geringfügig Beschäftigte (hierzu wird auf § 28 Rdn 98 ff. verwiesen).
I. Erhebung der Lohnsteuer
Rz. 40
Nach § 38 Abs. 1 EStG wird bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ein einkommensteuerlicher Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Hierzu ist jeder inländische Arbeitgeber verpflichtet. Inländische Arbeitgeber in diesem Sinne ist nach § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ein auch im Ausland ansässiger Arbeitgeber, der im Inland eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat.
Rz. 41
Behält der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer von den Einkünften des Arbeitnehmers ein und führt zu wenig Lohnsteuer an das Finanzamt ab, kann er bis zur Inanspruchnahme durch das Finanzamt vom Arbeitnehmer Freistellung von etwaigen Nachforderungen verlangen und nach Inanspruchnahme die Erstattung der gezahlten Lohnsteuern im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs fordern. Im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs haftet der Arbeitnehmer im Innenverhältnis voll. Die Regresspflicht des Arbeitnehmers besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheids die Steuernachforderung für den Arbeitnehmer erfüllt.
Rz. 42
Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer unabhängig davon einzubehalten, ob der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. Er kann von dieser Verpflichtung nicht befreit werden. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und in welcher Form sie gewährt werden. Werden Abfindungen mit der letzten Gehaltszahlung ausgezahlt, so sind auch sie der Lohnsteuer zu unterwerfen. Hierbei kann jedoch die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG angewendet werden.
Rz. 43
Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Ist der Arbeitslohn pauschaliert besteuert, so ist der Arbeitgeber Steuerschuldner.
Rz. 44
Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (Zuflussprinzip, § 38 Abs. 2 EStG). Dies gilt auch im Falle der Nettolohnvereinbarung.
Rz. 45
Ein Zufluss des Arbeitslohns liegt vor, wenn der Arbeitnehmer wirtschaftlich über den Lohn verfügen kann, beispielsweise bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift, oder wenn der Arbeitgeber eine mit dem Arbeitnehmer getroffene Lohnverwendungsabrede erfüllt hat.
Rz. 46
Der Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Arbeitslohnanspruch schließt den Zufluss aus, wenn er nicht mit einer Verwendungsauflage hinsichtlich der freiwerdenden Mittel verbunden ist. Verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Arbeitslohnanspruch zugunsten von Beitragsleistungen des Arbeitgebers an eine Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer keine Rechtsansprüche auf Versorgungsleistungen gewährt, so liegt ebenfalls kein Arbeitslohnzufluss vor. Gutschriften beim Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers aufgrund eines Gewinnbeteiligungs- und Vermögensbildungsmodells fließen dem Arbeitnehmer solange nicht zu, wie er nicht über die gutgeschriebenen Beträge wirtschaftlich verfügen kann. Nimmt der Arbeitnehmer einen Scheck oder einen Verrechnungsscheck entgegen, so ist die Einnahme zugeflossen, wenn die bezogene Bank im Falle der sofortigen Vorlage den Scheckbetrag auszahlen oder gutschreiben würde und der sofortigen Vorlage keine zivilrechtlichen Abreden entgegenstehen. Wird durch einen Wechsel erfüllungshalber geleistet, so ist die Einnahme mit der Einlösung oder Diskontierung zugeflossen.
Rz. 47
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nur dann zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet, wenn er in irgendeiner Form tatsächlich oder rechtlich in die Arbeitslohnzahlung eingeschaltet ist. Die tatsächliche oder rechtliche Einschaltung eines Dritten in die Auszahlung des Arbeitslohnes, z.B. eines Steuerberaters, lässt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn nicht entfallen.
Rz. 48
Nimmt der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Berufsausübung Gelder ein, die ihm als die seinen zufließen, gleichwohl aber der Lohnsteuer unterliegen, insbesondere Trinkgelder, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch hat, so sind diese dem Arbeitgeber zum Zwecke des Lohnsteuerabzuges anzuzeigen. Der Arbeitgeber hat den ihm angegebenen Betrag zusammen mit dem übrigen laufenden Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Insoweit der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Trinkgelder oder andere Zuwendung hat, unterliegen diese vollständig dem Lohnsteuerabzug. Auch in diesem Falle besteht eine Anzeigepflicht des Arbeitnehmers und eine Versteuerungspflicht des Arbeitgebers.
Rz. 49
Von Lohnzahlungen, die nicht im Rahmen des Dienstverhältnisses gezahlt werden, z.B. Arbeitslohn aus einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis, hat der Arbeitgeb...