Rz. 33

Nach § 165 FamFG[15] vermittelt das FamG auf Antrag, wenn ein Elternteil geltend macht, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Verfügung über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt. Die Vergütung richtet sich nach den Nrn. 3100 ff. VV. Neben der 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV kann hier auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV in Betracht kommen. Ebenso ist eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV möglich.[16] Zu beachten ist die Anrechnungsvorschrift der Anm. Abs. 3 zu Nr. 3100 VV.

 

Rz. 34

Der Verfahrenswert berechnet sich gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nach § 45 FamGKG. Es gilt damit ein Regelwert von 4.000,00 EUR.[17] Die frühere Streitfrage der Bewertung ist erledigt. Auf ältere Rspr. zum Verfahren nach § 52a FGG kann daher nicht zurückgegriffen werden. Eine Herabsetzung ist in diesen Verfahren grundsätzlich nicht vorzunehmen; sie bestimmt sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls.[18]

 

Beispiel 18: Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG mit Einigung

Vor dem FamG findet zunächst ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG statt. Im Vermittlungstermin (§ 165 Abs. 2 FamFG) wird eine Einigung erzielt.

Im Vermittlungsverfahren erhält der Anwalt eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Hinzu kommt eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 Nr. 1 VV). Diese beläuft sich auf 1,0, da das Vermittlungsverfahren bereits zur Anhängigkeit führt.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   361,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   333,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   278,00 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 993,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   188,67 EUR
Gesamt   1.181,67 EUR
 

Rz. 35

Schließt sich bei Erfolglosigkeit des Vermittlungsversuchs ein gerichtliches Verfahren an, so ist dies eine neue Angelegenheit (§ 17 Nr. 8 RVG). Allerdings wird die Verfahrensgebühr des Vermittlungsverfahrens auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Verfahrens angerechnet (Anm. Abs. 3 zu Nr. 3100 VV). Eine Anrechnung der Terminsgebühr ist – im Gegensatz zum vereinfachten Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger (Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV) – im Gesetz nicht vorgesehen.

 

Beispiel 19: Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG und nachfolgendes gerichtliches Verfahren

Vor dem FamG findet zunächst ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG statt. Da die Vermittlung trotz eines Vermittlungstermins (§ 165 Abs. 2 FamFG) scheitert, leitet die Mutter ein Umgangsrechtsverfahren ein, in dem wieder ein Termin stattfindet.

Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG und nachfolgendes gerichtliches Verfahren sind zwei verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 8 RVG). Die Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV entstehen jeweils gesondert. Da sowohl im Vermittlungsverfahren als auch im streitigen Verfahren ein Termin stattgefunden hat, erhält der Anwalt jeweils eine Terminsgebühr. Zu beachten ist die Anrechnungsbestimmung nach Anm. Abs. 3 zu Nr. 3100 VV, wonach die Verfahrensgebühr angerechnet wird. Eine Anrechnung der Terminsgebühr kommt dagegen nicht in Betracht. Der Gegenstandswert bestimmt sich in beiden Verfahren nach § 45 FamGKG. Es gilt ein Regelwert von 4.000,00 EUR.

 
I. Verfahren nach § 165 FamFG
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   361,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   333,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 715,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   135,85 EUR
Gesamt   850,85 EUR
II. Gerichtliches Umgangsrechtsverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   361,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. gem. Anm. Abs. 3 zu Nr. 3100 VV anzurechnen,   – 361,40 EUR
  1,3 aus 4.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   333,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 353,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   67,18 EUR
Gesamt   420,78 EUR
[16] AGS 2006, 374 u. 397 = FamRZ 2006, 1473 = RVGreport 2006, 426.
[17] OLG Karlsruhe AGS 2012, 578 = FamRZ 2013, 722.
[18] OLG Karlsruhe AGS 2012, 578 = FamRZ 2013, 722.

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