Rz. 112
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird (§ 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird (§ 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), enthalten.
Rz. 113
Erforderlich ist, dass der Prozessgegner und – innerhalb der Rechtsmittelfrist – auch das Berufungsgericht in der Lage sind, sich aus den vorhandenen Unterlagen Gewissheit über die Identität des angefochtenen Urteils zu verschaffen. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nur dann nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozessgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird. Fehler oder Lücken zur angefochtenen Entscheidung sind unschädlich, wenn der Rechtsmittelführer – wie daher empfehlenswert – in der Berufungsschrift auf eine beigefügte Kopie der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hinweist (§ 519 Abs. 3 ZPO).
Rz. 114
Neben den gesetzlich ausdrücklich normierten Voraussetzungen ist die Angabe erforderlich, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Bei der Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Parteien des Rechtsmittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein. Dabei ist die erforderliche Klarheit über den Rechtsmittelführer allerdings nicht allein aus dessen ausdrücklicher Bezeichnung zu erzielen. Sie kann vielmehr auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Eine mündliche oder fernmündliche Erklärung der Partei darf aber auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie bei Gericht aktenkundig gemacht worden ist.
Rz. 115
Die hinreichende Bezeichnung des Rechtsmittelführers ist gerade im Unfallhaftpflichtprozess mit mehreren Beteiligten auf beiden Seiten zu beachten: Ist in der Berufungsschrift nur der Kläger/Widerbeklagte als Berufungskläger aufgeführt, nicht aber der Drittwiderbeklagte, kann das Rechtsmittel – nach Ablauf der Berufungsfrist – nicht mehr zulässig (auch) von Letzterem geführt werden.
Rz. 116
An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind weniger strenge Anforderungen zu stellen. Jedenfalls wenn der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel der unterlegenen Partei im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen. Eine solche Beschränkung kann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, zwar auch daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige von ihnen angegeben werden. Dies ist jedoch nicht zwingend: Eine unbeschränkte Berufungseinlegung kommt auch dann in Betracht, wenn als Rechtsmittelgegner nur einer von mehreren Streitgenossen, und zwar der im Urteilsrubrum an erster Stelle Stehende, genannt wird. Ob damit eine Beschränkung der Anfechtung gewollt ist, bedarf einer vollständigen Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist. Dabei können sich aus einer beigefügten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils oder aus sonstigen beigefügten Unterlagen häufig entscheidende Hinweise auf den Umfang der Anfechtung ergeben. Maßgeblich ist insbesondere, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffs ungewöhnlich oder gar fernliegend erscheint.
Rz. 117
Im Unfallhaftpflichtrecht ist regelmäßig Letzteres und damit keine Beschränkung anzunehmen, wenn mit dem Rechtsmittel die bereits in erster Instanz gegenüber mehreren Schädigern aus einem einheitlichen Klagegrund – wie beispielsweise die Ersatzpflicht von Fahrer, Halter und Versicherer aus einem Unfallgeschehen – geltend gemachte Haftung weiterverfolgt wird. Anders ist es dagegen, wenn die Haftung aus unterschiedlichen Vorwürfen – wie beispielsweise Schadensersatz aus stationärer und nachfolgender ambulanter Behandlung gegenüber verschiedenen Ärzten – hergeleitet wird.