Rz. 1
§ 44 StGB lässt im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis schon begrifflich die Fahrerlaubnis unberührt. Nach Ablauf des Fahrverbotes muss also keine neue Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden. Insofern ähnelt das strafrechtliche Fahrverbot durchaus dem ordnungswidrigkeitenrechtlichen. Es handelt sich um eine Nebenstrafe, der die Warnfunktion zugrunde liegt. Das Fahrverbot ist als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Nach einem längeren Zeitablauf verliert der spezialpräventive Zweck eines Fahrverbots seine eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der Charakter als Sanktionsinhalt übrigbleibt.
Das Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn nach Verurteilung gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a, 3 oder § 316 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis unterbleibt.
Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung bzw. Festsetzung einer isolierten Sperrfrist schließen einander regelmäßig aus. Denn das Fahrverbot gem. § 44 StGB setzt voraus, dass sich der Täter gerade nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 StGB erwiesen hat. Deshalb kommt ein Fahrverbot neben einer Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Festsetzung der isolierten Sperrfrist nur in Betracht, wenn das Gericht dem Täter auch das Fahren mit gem. § 4 Abs. 1 S. 2 FeV fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten oder nach § 69a Abs. 2 StGB bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will.
Rz. 2
Zwischen der Höhe der Hauptstrafe und der Nebenstrafe besteht eine Wechselwirkung. Das Fahrverbot kommt damit erst dann in Betracht, wenn mit der Hauptstrafe alleine der spezialpräventive Zweck nicht erreicht werden kann.
Die Fahrerlaubnis bleibt unberührt, lediglich deren Ausnutzung wird gehindert.
Rz. 3
Um taktische Rechtsmittel zu vermeiden, wurde § 44 Abs. 2 StGB eingeführt. Danach wird das strafrechtliche Fahrverbot erst einen Monat nach Rechtskraft wirksam, sofern der Führerschein nicht schon zuvor in amtliche Verwahrung gelangt.
Mit der Neuregelung wurde die Fahrverbotsdauer von drei auf sechs Monate angehoben.
Mehrere Fahrverbote sind nunmehr gem. § 44 Abs. 4 StGB nacheinander und nicht nebeneinander zu vollstrecken. Der Abs. 4 gilt nur für Fahrverbote aus verschiedenen Verfahren.