Rz. 9
Unter dem Begriff der "vorsorglichen" Kündigung werden in der Literatur verschiedene Gestaltungsvarianten diskutiert.
Rz. 10
Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht liegt eine "vorsorgliche" Kündigung u.a. dann vor, wenn sich der Kündigende vorbehält, die Kündigung ggf. zurückzunehmen (Staudinger/Neumann, Vorb. zu §§ 620 ff. BGB Rn 60; KR/Rost, § 2 KSchG Rn 54; Ascheid/Preis/Schmidt/Preis, Grundlagen D, Rn 17). Eine solche Kündigung ist als unbedingte Kündigung zu qualifizieren. Der Vorbehalt der Rücknahme ist zum einen unverbindlich, zum anderen ist die Rücknahme einer Kündigung nach allgemeinen Grundsätzen auch nicht möglich.
Hinweis
Rz. 11
Unter einer vorsorglichen Kündigung lässt sich weiterhin eine Kündigung verstehen, die für den Fall erklärt wird, dass eine bereits erklärte Kündigung rechtsunwirksam sein sollte (Küttner/Eisemann, Kündigung, allgemein, Rn 8; Schaub/Linck, ArbRHB, § 123 Rn 7). Eine in diesem Sinne vorsorglich erklärte Kündigung steht unter einer – zulässigen (BAG v. 21.11.2013 – 2 AZR 474/12, Rn 19) – auflösenden Rechtsbedingung i.S.v. § 158 Abs. 2 BGB. Ihre Wirkung endigt, wenn feststeht, dass das Arbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgelöst worden ist (BAG v. 10.4.2014 – 2 AZR 647/13, Rn 12; BAG v. 21.11.2013 – 2 AZR 474/12, Rn 20). Die Kündigung wird in einem solchen Fall also unter einer Rechtsbedingung erklärt und ist infolgedessen zulässig.
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