Rz. 229

Weitere besondere Kündigungsfristen folgen aus anderen gesetzlichen Regelungen. Schwangere und Wöchnerinnen haben die Möglichkeit, ihr Arbeitsverhältnis gem. § 10 Abs. 1 MuSchG während der Schutzfrist nach der Entbindung und während der Schwangerschaft ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist (§ 6 Abs. 1 MuSchG) zu kündigen. Die Kündigung muss dem Arbeitgeber jedoch spätestens am letzten Tag der Schutzfrist zugehen.

 

Rz. 230

Bei dem Sonderkündigungsrecht des Elternzeitberechtigten nach § 19 BEEG handelt es sich um eine Höchstkündigungsfrist von drei Monaten. Der Arbeitnehmer braucht längere, gesetzliche, tarif- oder einzelvertragliche Kündigungsfristen nicht einzuhalten.

 

Rz. 231

Weitere besondere Kündigungsfristen sind in der InsO (vgl. hierzu § 61 Rdn 18) und im SGB IX (vgl. hierzu Rdn 274 ff.) geregelt.

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