Rz. 87

Der Arbeitgeber muss in der Betriebsratsanhörung den zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich genau bezeichnen. Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Privatanschrift, Familienstand und Kinderzahl sowie besondere soziale Umstände wie bspw. eine Schwerbehinderung oder Schwangerschaft sind mitzuteilen.

 

Rz. 88

Mangels anderweitiger Kenntnisse kann der Arbeitgeber von den Eintragungen in der Lohnsteuerkarte ausgehen, muss den Betriebsrat aber hierüber informieren (BAG v. 24.11.2005 – 2 AZR 514/04, NZA 2006, 665; BAG v. 6.7.2006, NZA 2007, 266).

 

Rz. 89

Wenn dem Betriebsrat die Sozialdaten des betroffenen Arbeitnehmers bekannt sind, muss der Arbeitgeber diese dem Betriebsrat nach Ansicht des BAG nicht mitteilen (BAG v. 21.9.2000 – 2 AZR 385/99, NZA 2001, 535).

 

Rz. 90

 

Hinweis

Es empfiehlt es sich jedoch allein schon aus Beweisgründen, die Sozialdaten in die Anhörung aufzunehmen, da der Arbeitgeber in einem späteren Kündigungsrechtstreit die vorhandene Kenntnis des Betriebsrats beweisen muss.

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