Rz. 33

Die Rechtsschutzdeckung kann einerseits nicht allumfassend sein, wie sich aus den vorstehenden Kriterien für die Prüfung der Rechtsschutzdeckung ergibt. Umgekehrt kommt aber Rechtsschutzdeckung weitestgehend in den gemeldeten Rechtsschutzfällen in Betracht. Interessant ist andererseits das Ergebnis einer Analyse der Ablehnungsgründe, die sich aus der nachstehenden Grafik ergeben:

Quelle: Heinsen, Rechtsbesorgung durch den Rechtsschutz-Versicherer - Vision oder Wirklichkeit?, VW 1997, 833.

 

Rz. 34

Die Zahl der Ablehnungen von Rechtsschutzdeckung kann weiter reduziert werden, wenn insbesondere die Anwaltschaft bei der Meldung eines Rechtsschutzfalles auch die Voraussetzungen für die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung umfassend und kompetent prüft. Der Anwalt sollte also den rechtsschutzversicherten Mandanten fragen, ob Rechtsschutzdeckung in Betracht kommt, und wenn die Voraussetzungen nach Prüfung nicht gegeben sind, dies gegenüber dem Mandanten darlegen und begründen. In der Praxis ist es sicherlich so, dass die Mitteilung an den Mandanten bzw. Versicherungsnehmer durch den Anwalt eher akzeptiert wird als die Mitteilung einer Ablehnung durch die Rechtsschutzversicherung. In diesem Fall ergibt sich eine Gegnerstellung gegenüber der Rechtsschutzversicherung seitens des Mandanten bzw. Versicherungsnehmers. Die Empfehlung, die fehlende Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung dem Mandanten mitzuteilen, betrifft nur eindeutig erkennbare Fälle. Auch sollte der Anwalt mit den ARB so vertraut sein, dass bei ungerechtfertigter Ablehnung der Rechtsschutzdeckung kompetent gegenüber der Rechtsschutzversicherung im Sinne einer Eintrittspflicht argumentiert wird.

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