Rz. 46

Nach § 1 Abs. 1 KSchG besteht Kündigungsschutz, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate bestanden hat. Die Wartezeit soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnen, den Arbeitnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten zu erproben, bevor das KSchG eingreift.[90] Die Wartezeit kann wegen des einseitig zwingenden Charakters des KSchG nicht verlängert werden.[91] Wird z.B. wegen längerer Erkrankung die Probezeit über sechs Monate hinaus verlängert, greift das KSchG ein.[92] Dies gilt auch, wenn einzelvertraglich von vornherein eine längere Probezeit vereinbart worden ist.[93] Die Wartezeit kann verkürzt oder ausgeschlossen werden.[94] Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis insb. bei Vorbeschäftigungszeiten im selben Unternehmen oder einem anderen Unternehmen des Konzerns, im Anschluss an eine Ausbildung und bei einem Wechsel des öffentlichen Arbeitgebers Gebrauch gemacht. Der Verzicht auf die Wartezeit kann auch konkludent erfolgen.[95]

 

Rz. 47

 

Formulierungsbeispiel

§ (…) Beginn und Anrechnung der Beschäftigungszeit

Der Arbeitnehmer wird ab dem (…) (aktuelles Datum) weiterbeschäftigt. Die Probezeit ist bereits erfüllt (bzw. die Probezeit ist am (…) (Datum) erfüllt). Mit Wirkung des in Satz 1 genannten Datums gilt unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit ausschließlich dieser Arbeitsvertrag. Die Betriebszugehörigkeit besteht seit (…)

[90] BAG v. 26.9.1990, NZA 1991, 309, BAG v. 20.2.2014, NZA 2014, 1083.
[91] ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn 33; BAG v. 15.8.1984, NJW 1985, 2158.
[92] KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 98; so für den TVöD Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, § 2 TVöD Rn 162.
[93] LAG Frankfurt v. 13.3.1986, NZA 1987, 384.
[94] BAG v. 28.2.1990, NZA 1990, 858.
[95] Anschaulicher Fall: LAG Köln v. 15.12.2006, BB 2007, 336.

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