Rz. 112
Die Gläubigerversammlung bzw. der Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, beschließt über zentrale Verfahrensfragen, insbesondere darüber, ob und auf welche Weise bestimmte Massegegenstände wie etwa ein zur Masse gehöriges Unternehmen verwertet werden sollen und ob der gerichtlich eingesetzte Insolvenzverwalter im Amt bleibt oder nach Maßgabe des § 57 InsO ein neuer Verwalter ins Amt gewählt wird.
Rz. 113
Will der Insolvenzverwalter vor dem Berichtstermin das Unternehmen des Schuldners stilllegen oder veräußern, so hat er nach § 158 Abs. 1 InsO die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist. Nach dem Berichtstermin verwertet der Insolvenzverwalter das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, soweit keine Beschlüsse der Gläubigerversammlung entgegenstehen, § 159 InsO. Dies ist Ausfluss der Gläubigerautonomie.
Rz. 114
Nach § 160 InsO hat der Insolvenzverwalter bei besonders bedeutsamen Rechtshandlungen die Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung einzuholen. Dies ist insbesondere erforderlich,
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wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; |
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wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde; |
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wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll. |
Im Außenverhältnis ist der Insolvenzverwalter jedoch in jedem Fall handlungsbefugt, so dass seine Handlungen auch bei einer fehlenden Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung wirksam bleiben, § 164 InsO.