Rz. 185

Bei Auslandseinsätzen von Mitarbeitern stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen werden kann, nach der ein deutsches Gericht auch international zuständig sein soll. Regelmäßig werden das Unternehmen und der Arbeitnehmer großen Wert darauf legen, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und für den Fall der Fälle zumindest geografisch das Gericht des Heimatorts anrufen zu können.

 

Rz. 186

Gerichtsstandsvereinbarungen, nach denen auch für internationale Sachverhalte ein deutsches Gericht zuständig sein soll, sind auch in Arbeitsverträgen zulässig. Der so vereinbarte Gerichtsstand muss jedoch den Voraussetzungen des § 38 ZPO genügen.[87] Gem. § 38 Abs. 2 ZPO kann in Arbeitsverträgen vereinbart werden, dass, wenn eine Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, die örtliche Zuständigkeit des Gerichts der im Inland verbleibenden Partei gegeben sein soll. Bei Auslandseinsätzen eines Mitarbeiters kann daher im Vertrag vereinbart werden, dass als allgemeiner Gerichtsstand der Sitz des Arbeitgebers (§ 17 ZPO) gilt. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Vereinbarung ist, dass sie schriftlich abgeschlossen wird oder, falls sie mündlich abgeschlossen wird, schriftlich bestätigt wird. Soll in Fällen, in denen ein inländisches Arbeitsverhältnis geschlossen wird, aber zwischen den Parteien schon absehbar ist, dass der Arbeitnehmer im Ausland eingesetzt wird, wirksam vereinbart werden, dass ein deutsches Gericht zuständig sein soll, ist § 38 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu beachten. Es kann also schon vorsorglich ein Gerichtsstand vereinbart werden.

 

Rz. 187

Hierfür ist es notwendig, dass ausdrücklich und schriftlich im Vertrag aufgenommen wird, dass der Sitz der Gesellschaft als Gerichtsstand auch dann als vereinbart gilt, wenn eine Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt. Diese Klausel ist gem. § 38 Abs. 3 Nr. 2 ZPO dann zulässig, wenn sie schriftlich und ausdrücklich erfolgt.[88]

Darüber hinaus können die Parteien sich auch nachträglich noch auf einen Gerichtsstand einigen und zwar dann, wenn nach dem Entstehen der Streitigkeit hierüber eine schriftliche Vereinbarung geschlossen wird. Häufig wird ein Gerichtsstand auch dadurch begründet, wenn eine Partei in einem Gerichtsverfahren über die Unzuständigkeit des Gerichts belehrt wird und in der mündlichen Verhandlung die Rüge der Unzuständigkeit unterlässt (§ 39 ZPO). Verhandelt die so belehrte Partei weiterhin vor dem eigentlich unzuständigen Gericht, wird durch die mündliche Verhandlung dieses Gericht für den Rechtsstreit zuständig.

[87] Franzen, RIW 2000, 81, 82.
[88] Gotthardt, MDR 2001, 961, 966.

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