Rz. 183

Neben der Rechtswahl empfiehlt es sich in Arbeitsverträgen Gerichtsstandsvereinbarungen aufzunehmen. Durch Gerichtsstandsvereinbarungen kann zwischen den Parteien geregelt werden, an welchem Ort der Arbeitnehmer den Arbeitgeber oder umgekehrt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer verklagen kann. Allerdings sind diese Gerichtsstandsvereinbarungen in Arbeitsverträgen nur unter engen Voraussetzungen zulässig, anders als bei Organmitgliedern. In der BRD wird der Gerichtsstand gemäß den Regeln der ZPO bestimmt. Gem. § 12 ZPO ist i.d.R. eine Person (natürliche oder juristische) an dem Ort zu verklagen, an dem sie ihren allgemeinen Gerichtsstand hat (örtliche Zuständigkeit). Darüber hinaus kann die Person auch an einem anderen Ort verklagt werden, wenn besondere Gerichtsstände nach den Regeln der ZPO vorliegen. Zum 1.3.2002 ist die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO)[86] in Kraft getreten und hat das bis dahin als völkerrechtlicher Vertrag geltende Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) ersetzt. Diese VO gilt nur in Bezug auf die Mitgliedsstaaten der EU. Ausgenommen war zunächst Dänemark, wo das EuGVÜ weitergalt. Mit Wirkung zum 1.7.2007 hat Dänemark mit der Gemeinschaft jedoch am 19.10.2005 vereinbart, dass die EuGVVO auch für und im Verhältnis zu Dänemark gelten soll. Für die EFTA-Staaten (Island, Norwegen, Schweiz, nicht aber Liechtenstein) gilt das inhaltlich fast wörtlich mit der EuGVÜ übereinstimmende Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ).

[86] Auch EG-VO 44/2001.

1. Allgemeine Zuständigkeit nach deutschem Recht

 

Rz. 184

Nach deutschem Recht bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand bei natürlichen Personen nach dem Wohnsitz, § 13 ZPO, sowie bei juristischen Personen nach dem Sitz der Gesellschaft, § 17 ZPO.

In Arbeitsrechtsstreitigkeiten bestimmt sich der Gerichtsstand i.d.R. nach dem vertraglichen Erfüllungsort gem. § 29 ZPO. Hiernach ist für eine Streitigkeit immer das Gericht des Orts zuständig, an dem die streitige Verpflichtung (Arbeitsleistung) zu erfüllen ist.

2. Internationale Zuständigkeit

 

Rz. 185

Bei Auslandseinsätzen von Mitarbeitern stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen werden kann, nach der ein deutsches Gericht auch international zuständig sein soll. Regelmäßig werden das Unternehmen und der Arbeitnehmer großen Wert darauf legen, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und für den Fall der Fälle zumindest geografisch das Gericht des Heimatorts anrufen zu können.

 

Rz. 186

Gerichtsstandsvereinbarungen, nach denen auch für internationale Sachverhalte ein deutsches Gericht zuständig sein soll, sind auch in Arbeitsverträgen zulässig. Der so vereinbarte Gerichtsstand muss jedoch den Voraussetzungen des § 38 ZPO genügen.[87] Gem. § 38 Abs. 2 ZPO kann in Arbeitsverträgen vereinbart werden, dass, wenn eine Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, die örtliche Zuständigkeit des Gerichts der im Inland verbleibenden Partei gegeben sein soll. Bei Auslandseinsätzen eines Mitarbeiters kann daher im Vertrag vereinbart werden, dass als allgemeiner Gerichtsstand der Sitz des Arbeitgebers (§ 17 ZPO) gilt. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Vereinbarung ist, dass sie schriftlich abgeschlossen wird oder, falls sie mündlich abgeschlossen wird, schriftlich bestätigt wird. Soll in Fällen, in denen ein inländisches Arbeitsverhältnis geschlossen wird, aber zwischen den Parteien schon absehbar ist, dass der Arbeitnehmer im Ausland eingesetzt wird, wirksam vereinbart werden, dass ein deutsches Gericht zuständig sein soll, ist § 38 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu beachten. Es kann also schon vorsorglich ein Gerichtsstand vereinbart werden.

 

Rz. 187

Hierfür ist es notwendig, dass ausdrücklich und schriftlich im Vertrag aufgenommen wird, dass der Sitz der Gesellschaft als Gerichtsstand auch dann als vereinbart gilt, wenn eine Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt. Diese Klausel ist gem. § 38 Abs. 3 Nr. 2 ZPO dann zulässig, wenn sie schriftlich und ausdrücklich erfolgt.[88]

Darüber hinaus können die Parteien sich auch nachträglich noch auf einen Gerichtsstand einigen und zwar dann, wenn nach dem Entstehen der Streitigkeit hierüber eine schriftliche Vereinbarung geschlossen wird. Häufig wird ein Gerichtsstand auch dadurch begründet, wenn eine Partei in einem Gerichtsverfahren über die Unzuständigkeit des Gerichts belehrt wird und in der mündlichen Verhandlung die Rüge der Unzuständigkeit unterlässt (§ 39 ZPO). Verhandelt die so belehrte Partei weiterhin vor dem eigentlich unzuständigen Gericht, wird durch die mündliche Verhandlung dieses Gericht für den Rechtsstreit zuständig.

[87] Franzen, RIW 2000, 81, 82.
[88] Gotthardt, MDR 2001, 961, 966.

3. VO (EU) 1215/12

 

Rz. 188

Sachlich gilt die VO (EU) 1251/12 für Zivil- und Handelssachen, worunter auch Arbeits- und Dienstverhält...

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