Rolf Schaefer, Dipl.-Jur. Malte Schaefer
Rz. 77
Als Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz gemäß Nr. 3100 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3, soweit nicht einer der Tatbestände der Nr. 3101 VV einschlägig ist und sich die Verfahrensgebühr auf 0,8 reduziert.
Rz. 78
Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Auftraggeber gemäß Nr. 1008 VV um 0,3. Allerdings dürfen mehrere Erhöhungen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen (Anmerkung Abs. 3 zu Nr. 1008 VV). Nr. 1008 VV setzt voraus, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt. Ist dies nicht der Fall, bekommt jeder Auftraggeber eine eigene Rechnung nach dem RVG, unabhängig von der anderen Angelegenheit des anderen Auftraggebers. Handelt es sich um dieselbe Angelegenheit, sind aber bei den Auftraggebern unterschiedliche Gegenstände betroffen, sind die Werte der einzelnen Gegenstände zusammenzurechnen. Eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV findet nicht statt.
Rz. 79
Für die Erhöhung der Gebühren kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich eine Mehrbelastung des Rechtsanwalts angefallen ist oder üblicherweise in derartigen Fällen anfällt. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass regelmäßig eine Mehrbelastung eintritt, sodass diese die Erhöhung der Gebühren ohne Nachprüfung der Mehrbelastung im Einzelfall rechtfertigt.
Rz. 80
Gemäß § 7 Abs. 1 RVG erhält der Rechtsanwalt, wenn er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, die Gebühren nur einmal. Jeder Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt ausschließlich in seinem Auftrag tätig geworden wäre (§ 7 Abs. 2 S. 1 RVG). Insgesamt kann der Rechtsanwalt aber nicht mehr als die nach § 7 Abs. 1 RVG berechneten Gebühren und insgesamt entstandenen Auslagen fordern (§ 7 Abs. 2 S. 2 RVG). Die verschiedenen Parteien haften gemeinsam als Gesamtschuldner gem. § 412 BGB. Dabei ist jedoch der Anspruch gegen eine Partei auf die nicht um 0,3 (oder bei drei oder mehr Auftraggebern um ein Vielfaches von 0,3) erhöhte Gebühr beschränkt.
Rz. 81
Fälle des § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV liegen beispielsweise vor bei der Vertretung einer KG und der Komplementärin, bei der Vertretung von Eheleuten oder bei der Vertretung einer Erbengemeinschaft. Besonderheiten bestehen bei der GbR. Seit der BGH der Außen-GbR ausdrücklich Rechts- und Parteifähigkeit zuerkannt hat, ist zu unterscheiden, ob der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit allein durch die Gesellschaft oder auch durch die Gesellschafter beauftragt wird. Beauftragen die einzelnen Gesellschafter und die GbR als Gesellschaft einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Klageverfahren, in dem sowohl die Gesellschaft als auch die einzelnen Gesellschafter verklagt worden sind, ist Nr. 1008 VV einschlägig. Kein Fall der Nr. 1008 VV besteht hingegen, wenn die GbR als Gesellschaft einen Anspruch einklagt und nur die Gesellschaft den Rechtsanwalt beauftragt hat.
Bei der Vertretung von Arbeitgebern ist z.B. in einem gerichtlichen Verfahren zu beachten, ob die Konzernmutter und die Konzerntochter gemeinsam verklagt werden oder ob bei einer KG auch der persönlich haftende Komplementär verklagt wird. In beiden Fällen wird die Gebühr gem. Nr. 1008 VV um 0,3 erhöht.
Beispiel
Bei der Vertretung einer BGB-Gesellschaft und ihrer zwei Gesellschafter im Klageverfahren hat der Rechtsanwalt drei Auftraggeber. Es erhöht sich daher die Verfahrensgebühr für jeden der Gesellschafter um 0,3, sodass der Rechtsanwalt also eine Verfahrensgebühr von insgesamt 1,9 erhält.
Bei acht Auftraggebern ist die Erhöhung nach Anmerkung Abs. 3 zu Nr. 1008 VV auf 2,0 begrenzt (also nicht 7 × 0,3 = 2,1 Erhöhung, sondern 2,0 Erhöhung + 1,3 Verfahrensgebühr = Verfahrensgebühr insgesamt von 3,3).
Rz. 82
Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Bei vorzeitiger Erledigung des Auftrags sieht Nr. 3101 VV einen abgesenkten Gebührensatz vor. Werden dennoch die Sachanträge weiterhin gestellt, ist klar, dass eine nicht abgesenkte Verfahrensgebühr verdient ist. Den Anspruch auf eine volle Verfahrensgebühr hat der Anwalt des Klägers auf jeden Fall erworben, wenn er auftragsgemäß die Klage beim Arbeitsgericht eingereicht hat. Der Anwalt des Beklagten hat den Anspruch auf eine volle Verfahrensgebühr sicher erworben, wenn er einen Schriftsatz beim Arbeitsgericht eingereicht hat, mit dem er auftragsgemäß die Klageabweisung beantragt oder wenn er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine Legitimation oder ein Antrag auf Terminsverlegung ebenso wenig einen Sachantrag darstellt wie die Bitte um eine Fristverlängerung.
Rz. 83
Korrespondenzmandate im Arbeitsrecht sind selten und damit auch die Gebühren als Verkehrsanwalt gemäß Nr. 3400 VV oder als Unterbevollmächtigter gemäß Nr. 3401 VV. Korrespondenzmandate im Arbeitsrecht haben meist einen kleinen Streitwert und bedeuten viel Arbeit. Alternativ kann der Prozessbevollmächtigte auch einen örtlichen Rechtsa...