Rz. 126

In dem Berufungsverfahren beträgt die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV 1,6.

Nach Nr. 3201 VV ermäßigt sich die Gebühr Nr. 3200 VV bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags auf 1,1. Eine vorzeitige Beendigung liegt vor, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat (Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 3201 VV) oder soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO). Auch soweit lediglich Verhandlungen zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden (Nr. 2 der Anmerkung zu Nr. 3201 VV) beträgt die Verfahrensgebühr nur 1,1. Soweit in den Fällen der Nr. 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr nach Nr. 3200 VV übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?