Rz. 139

Um dem Arbeitgeber zu ermöglichen, auf Ausfälle seiner Arbeitnehmer zu reagieren, sollen diese den Arbeitgeber zum einen über die Verhinderung an sich, zum anderen über gegebenenfalls anstehende Arbeiten informieren. Dies stellt grundsätzlich bereits eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht dar, die sich für den Fall krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit aus § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG ergibt.

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