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Darüber hinaus verliert der Arbeitgeber sein grundsätzlich bestehendes Interesse an der Vereinbarung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten oftmals dann, wenn der Mitarbeiter mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. In derartigen Konstellationen eines (einvernehmlichen) Ausscheidens – die meisten Arbeitsverträge sehen ein Ausscheiden zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze vor – besteht in aller Regel kein ernsthaftes Wettbewerbsrisiko mehr, so dass die erhebliche Belastung infolge der Zahlung einer Karenzentschädigung in aller Regel wirtschaftlich wenig sinnvoll erscheint. Eine solche objektive Bedingung, die unabhängig vom Willen des Arbeitgebers eintritt, führt im Übrigen nicht zu einem bedingten Wettbewerbsverbot und ist damit zulässig.

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