Rz. 220

Ergänzend zur eingangs vorgeschlagenen Klausel kann etwa noch Folgendes geregelt werden:

Muster 3.30: Alternativen

 

Muster 3.30: Alternativen

(5) Das Wettbewerbsverbot gilt auch im Verhältnis zu einem Rechtsnachfolger des Arbeitgebers, insbesondere geht es bei einer Veräußerung auf den Erwerber über. Der Arbeitnehmer ist mit dem Übergang der Rechte aus dieser Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger einverstanden.

(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB.

Die zuerst genannte Formulierung betrifft die Fortgeltung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten nach einer Betriebsveräußerung gem. § 613a BGB, denn es ist noch immer umstritten, ob dies – insbesondere bei beendeten Arbeitsverhältnissen – bereits zwingende gesetzliche Folge des § 613a BGB ist oder dies separat vereinbart werden muss.[309] Die zweite (deklaratorische) Formulierung wird in der Praxis oftmals dazu genutzt, um in dem Vertrag insbesondere auf die Anrechnungsvorschrift des § 74c HGB (Anrechnung anderweitigen Erwerbs auf die Karenzentschädigung) zu verweisen. Letzteres ließe sich auch in einem modifizierten Absatz 2 wie folgt umsetzen:

Muster 3.31: Alternativen

 

Muster 3.31: Alternativen

(2) Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigung, die für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen beträgt. Die Entschädigung ist jeweils am Ende des Monats fällig. § 74c HGB findet Anwendung.

Letztlich ist dies aber vor allem bei Personen relevant, die in keinem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, also bspw. Organe, auf die die § 74ff. HGB nicht unmittelbar Anwendung finden. Im Sinne einer offenen und transparenten Vertragsgestaltung dürfte sich eine Klausel empfehlen, die – wie in der Musterklausel vorgesehen – das Anrechnungsprozedere ausdrücklich erwähnt und dieses infolgedessen auch problemlos mit ergänzenden Auskunftspflichten des Arbeitnehmers flankieren kann.

[309] Gegen die Annahme einer zwingenden gesetzliche Folge: BeckOK-ArbR/Gussen, § 613a BGB Rn 104; ErfK/Preis, § 613a BGB Rn 80.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge