Rz. 16

Da die Parteien bei einem ungewissen Ausgang des Rechtsstreits befürchten müssen, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, weil das Gericht bei beiderseitiger Erledigterklärung keinen Beweis mehr erhebt, muss sich ein Beklagter sehr wohl überlegen, ob er sich der Erledigterklärung des Klägers anschließt. Denn während diesem nichts anderes übrig bleibt, als den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, wenn der Beklagte zahlt oder der Kläger auf sonstige Weise sein Klageziel erreicht, kann der Beklagte an seinem Abweisungsantrag festhalten.

Beharrt er auf einer Abweisung, wird die Erledigterklärung des Klägers als Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits gewertet.[35] Der Kläger beantragt festzustellen, dass die vor Eintritt des erledigenden Ereignisses begründete Klage infolge eines nach Rechtshängigkeit eingetretenen Ereignisses unbegründet geworden ist. Das Gericht prüft also, ob es ein erledigendes Ereignis gegeben hat.

Das Gericht entscheidet durch Urteil.

 

Rz. 17

War die Klage von vornherein unbegründet, kann sich die Sache nicht durch irgendein Ereignis erledigt haben; ein unbegründeter Anspruch kann sich nicht erledigen. Um das zu klären, muss das Gericht – anders als bei der beiderseitigen Erledigungserklärung – den entscheidungserheblichen Beweisantritten nachgehen.

Ist sich der Beklagte seiner Sache sicher, kann er also auf diesem Wege verhindern, auch nur teilweise mit den Kosten des Rechtsstreits belastet zu werden. Andererseits geht er auch das Risiko ein – wenn die Kosten eben nicht wegen ungewissen Ausgangs des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden – mehr als nur seine eigenen Kosten tragen zu müssen; nämlich dann, wenn das Beweisergebnis für ihn ungünstig ist.

Für den Fall, dass die Erledigung des Rechtsstreits zweifelhaft ist, ist dem Kläger anzuraten, seinen Hauptantrag hilfsweise weiter zu verfolgen, wenn der Beklagte sich seiner Erledigterklärung nicht anschließt.

Eine einseitige Erledigterklärung des Beklagten ist unzulässig, da nur der Kläger den Streitgegenstand bestimmen kann.[36]

[36] Thomas/Putzo/Hüßtege, § 91a Rn 42.

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