Rz. 10

Wird der Anwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er nach § 7 Abs. 1 RVG zwar die Gebühren nur einmal. Nach Nr. 1008 VV RVG erhöhen sich jedoch – wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist – die Geschäfts- bzw. die Verfahrensgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3; die Erhöhung nach dieser Gebühr ist allerdings auf maximal 2,0 beschränkt. Die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber ist auch bei der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs zu berücksichtigen. Nach § 7 Abs. 2 S. 1 RVG schuldet nämlich jeder der Auftraggeber im ­Innenverhältnis zum Anwalt nur diejenigen Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt allein in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Insgesamt kann der Anwalt nicht mehr als die nach § 7 Abs. 1 RVG berechneten Gebühren, also die Gebühren für die gesamte Angelegenheit einschließlich der Erhöhungsbeträge, fordern (§ 7 Abs. 2 S. 2 RVG).

 

Rz. 11

 

Beispiel

Fahrer F, Halter H und Versicherer V beauftragten Anwalt A mit ihrer Vertretung in einem Klageverfahren, in dem gegen sie Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht werden. Der Unfallgegner G verlangt von ihnen gesamtschuldnerisch Ersatz seines Sachschadens in Höhe von 10.000 EUR sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR. Nach Beweisaufnahme wird die Klage abgewiesen.

Der Gebührenanspruch des A berechnet sich aus einem Wert von 11.500 EUR wie folgt:

 
1. 1,9-Verfahrengebühr, VV 3100, 1008   1.265,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   799,20 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 2.084,60 EUR  
4. Umsatzsteuer, VV 7008   396,07 EUR
Gesamt   2.480,67 EUR

Gegen jeden einzelnen Auftraggeber kann A einen Anspruch in Höhe von 2.005,15 EUR geltend machen, nämlich diejenigen Gebühren, die entstanden wären, wenn der betreffende Auftraggeber A allein beauftragt hätte (dann 1,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 865,80 EUR statt 1,9-Verfahrensgebühr). Hat A diesen Betrag dann beispielsweise bei F erfolgreich geltend gemacht, so haften H und V gegenüber A lediglich noch in Höhe von 475,52 EUR, da A insgesamt nicht mehr als die nach § 7 Abs. 1 RVG berechneten Gebühren verlangen kann.

 

Rz. 12

Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für mehrere Auftraggeber nur teilweise derselbe, hat dies auch auf den Vergütungsanspruch gegen den einzelnen Auftraggeber Auswirkungen.

 

Rz. 13

 

Beispiel

Fahrer F, Halter H und Versicherer V beauftragten Anwalt A mit ihrer Vertretung in einem Klageverfahren, in dem gegen sie Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht werden. Der Unfallgegner G verlangt von ihnen drei gesamtschuldnerisch Ersatz seines Sachschadens in Höhe von 10.000 EUR sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR. Gleichzeitig beauftragt Halter H den Anwalt, im Wege der Widerklage einen Sachschaden in Höhe von 5.500 EUR gegen G geltend zu machen. Nach Beweisaufnahme wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. An der Verteidigung gegen die Klage (11.500 EUR) sind alle drei Auftraggeber beteiligt. Am Gegenstand der Widerklage (5.500 EUR) ist dagegen nur H beteiligt.

Der Gebührenanspruch des A berechnet sich wie folgt:[4]

 
1. 1,9-Verfahrensgebühr, VV 3100, 1008    
aus 11.500 EUR 1.265,40 EUR  
2. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100    
aus 5.500 EUR 507,00 EUR  
gemäß § 15 Abs. 3 RVG max. 1,9 aus 17.000 EUR 1.463,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104    
aus 17.000 EUR   924,00 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 2.407,00 EUR  
5. Umsatzsteuer, VV 7008   457,33 EUR
Gesamt   2.864,33 EUR

H haftet dafür maximal in folgender Höhe (Wert: 17.000 EUR):

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   1.001,00 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   924,00 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 1.945,00 EUR  
4. Umsatzsteuer, VV 7008   369,55 EUR
Gesamt   2.314,55 EUR

F und V haften jeweils maximal in folgender Höhe (Wert: 11.500 EUR):

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   865,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   799,20 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 1.685,00 EUR  
4. Umsatzsteuer, VV 7008   320,15 EUR
Gesamt   2.005,15 EUR
[4] Die Abrechnung dieses Gebührenanspruchs ist allerdings streitig: Die Gegenmeinung (vgl. Gerold/Schmidt (Müller-Rabe), RVG, VV 1008 Rn 227 ff. m.w.N.) ermittelt zunächst eine 1,3-Verfahrensgebühr aus dem gesamten Streitwert und nimmt dann für den Teil mit demselben Gegenstand die jeweilige Erhöhung vor. Vgl. die ausführliche Berechnung von Müller-Rabe bei Rn 234 f.

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