Fahrer F, Halter H und Versicherer V beauftragten Anwalt A mit ihrer Vertretung in einem Klageverfahren, in dem gegen sie Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht werden. Der Unfallgegner G verlangt von ihnen gesamtschuldnerisch Ersatz seines Sachschadens in Höhe von 10.000 EUR sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR. Nach Beweisaufnahme wird die Klage abgewiesen.
Der Gebührenanspruch des A berechnet sich aus einem Wert von 11.500 EUR wie folgt:
1. 1,9-Verfahrengebühr, VV 3100, 1008 |
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1.265,40 EUR |
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
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799,20 EUR |
3. Auslagenpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
2.084,60 EUR |
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4. Umsatzsteuer, VV 7008 |
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396,07 EUR |
Gesamt |
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2.480,67 EUR |
Gegen jeden einzelnen Auftraggeber kann A einen Anspruch in Höhe von 2.005,15 EUR geltend machen, nämlich diejenigen Gebühren, die entstanden wären, wenn der betreffende Auftraggeber A allein beauftragt hätte (dann 1,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 865,80 EUR statt 1,9-Verfahrensgebühr). Hat A diesen Betrag dann beispielsweise bei F erfolgreich geltend gemacht, so haften H und V gegenüber A lediglich noch in Höhe von 475,52 EUR, da A insgesamt nicht mehr als die nach § 7 Abs. 1 RVG berechneten Gebühren verlangen kann.