Rz. 78

Der Anspruch auf Abrechnung der Kaution berechnet sich nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Er orientiert sich an dem erwarteten zu erstattenden Kautionsguthaben des Mieters. Da mit der Abrechnung noch nicht die Durchsetzung des Anspruches verbunden ist, ist auch hier ein Abschlag vorzunehmen.

Wird die Abrechnung der Kaution in einer Stufenklage geltend gemacht, gilt § 44 GKG. Der Wert des Abrechnungsantrages und des Zahlungsantrages können nur alternativ angesetzt werden. Es gilt der höhere Wert.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?