Rz. 48

Ist der Balkon nicht nutzbar, handelt es sich in der Regel um einen Mietmangel. Hier gelten Regeln zur Mietminderung (vgl. Rdn 90).

Es können jedoch andere Einschränkungen, wie Auflagen des Vermieters zur Nutzung (Vorschriften zur Anbringung der Blumenkästen, Verbot von Parabolantennen, Maximallast), ergehen. In diesen Fällen ist das Interesse des Klägers an der Umsetzung dieser Maßnahmen zu schätzen; § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Anhaltspunkte können hier Kosten sein, die durch die Nichteinhaltung entstehen, z.B. in Form von Umbau- oder Schadensbeseitigungskosten. In der Regel sollten hier 300,00 EUR bis 500,00 EUR angemessen sein.[48]

[48] Z.B. 300,00 EUR für eine Sattelitenantenne LG Cottbus, Urt. v. 26.2.2014 – 5 S 59/13, openJur 2014, 13487; 500,00 EUR für die Anbringung einer Lichterkette AG Eschweiler, Urt. v. 1.8.2014 – 26 C 43/14, openJur 2015, 136 oder 1.000,00 DM für die Anbringung von Blumenkästen auf dem Balkon, AG München, Urt. v. 8.12.2000 – 271 C 23794/00 (http://www.vermieter-ratgeber.de/mietrechtsurteile/streit-um-balkonkaesten).

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