Rz. 273

Soweit im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren eine Einigung getroffen wird, entsteht eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV, da die Anhängigkeit im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren bereits für die Gebührenreduzierung ausreicht. In der Rechtsmittelinstanz erhöht sich die Einigungsgebühr auf 1,3 nach Nr. 1004 VV.

 

Rz. 274

Soweit nicht rechtshängige Ansprüche im PKH-Prüfungsverfahren miteinbezogen werden, entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV in Höhe von 1,5. Das für den Abschluss der Einigung insoweit ebenfalls PKH beantragt wird, führt nicht zu einer Reduzierung nach Nr. 1003 VV (Anm. zu Nr. 1003 VV).

 

Rz. 275

Werden nicht anhängige Gegenstände mitverglichen, darf der Rechtsanwalt insgesamt jedoch nicht mehr als eine 1,5-Einigungsgebühr aus dem Gesamtwert berechnen (§ 15 Abs. 3 RVG).

 

Rz. 276

Neben den Einigungsgebühren entsteht aus dem Mehrwert der nicht anhängigen Ansprüche nach Nr. 3337 Ziff. 2 VV eine Differenzverfahrensgebühr in Höhe von 0,5. Auch hierbei ist die Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG zu beachten, sodass nicht mehr als eine Verfahrensgebühr von 1,0 aus dem Gesamtwert berechnet werden darf.

 

Rz. 277

Soweit eine Terminsgebühr anfällt, erhöht sich durch die Einbeziehung der weiteren nicht rechtshängigen Ansprüche der Gegenstandswert (vgl. Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 3. Alt. VV), sodass auch hieraus eine 1,2-Terminsgebühr anfällt. Zur Sicherheit sollte beantragt werden, dass sich die Prozesskostenhilfe-Bewilligung auch auf diesen Mehrwert erstreckt. In diesem Fall stehen dem RA sämtliche Vergütungsansprüche aus der Staatskasse zu.[465]

[465] H.M.: OLG München NJW-RR 2004, 65 f. m.w.N.; vgl. Rdn 36 ff.

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