Rz. 207

Die Beschlüsse im VKH-Verfahren sind mit der sofortigen Beschwerde gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567572 ZPO anfechtbar. Die Frist beträgt in Abweichung von § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO einen Monat, § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO. Bei unverschuldeter Fristversäumung ist dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, da hier die Monatsfrist nicht als Notfrist gesehen wird.[404]

[404] Götsche, FamRZ 2009, 383 ff.

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