An das
Arbeitsgericht
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Sachen
Arbeitgeber _________________________ (Firmierung, Vertretungsverhältnisse, Adresse),
– Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigte: _________________________
gegen
1. die Gewerkschaft V, vertreten durch ihren Vorstand, dieser wiederum vertreten durch den 1. Vorsitzenden _________________________ und den 2. Vorsitzenden _________________________, (Adresse),
– Antragsgegnerin zu 1. –
2. den Landesverband _________________________ der Gewerkschaft V, vertreten durch den Bezirksleiter _________________________ (Name, Adresse),
– Antragsgegner zu 2. –
3. Frau F., örtliche Streikleiterin der Gewerkschaft V, _________________________ (Adresse),
– Antragsgegner zu 3. –
4. _________________________ (Namen und Adressen lokaler Streikführer)
– Antragsgegner zu 4. –.
Wir zeigen an, dass wir die Antragstellerin vertreten. In deren Namen beantragen wir im Wege der einstweiligen Verfügung, wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein:
1. |
Die Antragsgegner zu verpflichten, es zu unterlassen, im Rahmen der derzeitigen Auseinandersetzungen in Verbindung mit den Verhandlungen über einen Manteltarifvertrag für die Antragstellerin
a) |
Streikende, Streikposten und von ihr von der Arbeitskampfmaßnahme nicht ausgeschlossene unterstützende Personen vor Ein-, Ausgängen, Zu- und Ausfahrten der Antragstellerin (bzw. des Betriebes _________________________ der Antragstellerin, belegen _________________________) so aufzustellen bzw. diese sich selbst so aufstellen zu lassen, dass nicht eine mindestens drei Meter breite gerade Gasse während der gesamten Zeit der Arbeitskampfmaßnahme durchgehend im Luftraum und auf dem Erdboden frei von jeglichen Hindernissen und Personen sichergestellt ist; |
b) |
arbeitswillige Arbeitnehmer und Betriebsangehörige, Lieferanten, Kunden und Besucher der in lit. a) genannten Einrichtungen anzuhalten und das Passieren dieser Personen in und aus diesen Einrichtungen zu behindern; |
c) |
Fahrzeuge, gleich welcher Art, bei der Ein- oder Ausfahrt aus oder zu den Einrichtungen gemäß lit. a) anzuhalten oder in sonstiger Weise zu behindern; |
d) |
Gerätschaften, insbesondere Tore mit der Aufschrift "Streikbrecher", so vor dem Eingangsbereich aufzustellen, dass diese durch Mitarbeiter, Kunden oder sonstige Dritte, die die Einrichtung gemäß lit. a) aufsuchen wollen, passiert werden müssen; |
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2. |
die Antragsgegner zu 1. und zu 2. zu verpflichten, auf die an den Arbeitskampfmaßnahmen beteiligten Arbeitnehmer in geeigneter Weise einzuwirken, damit diese von Maßnahmen gemäß lit. 1. a) bis e) Abstand nehmen bzw. diese davon abzuhalten, hilfsweise die Antragsgegnerin zu 1. zu verpflichten, auf ihre gegenüber der Antragstellerin am Arbeitskampf beteiligten Mitglieder in geeigneter Weise einzuwirken, damit diese von Maßnahmen gemäß lit. 1. a) bis e) Abstand nehmen bzw. diese davon abzuhalten; |
3. |
den Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000 angedroht, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten; |
4. |
hilfsweise wird beantragt, die beantragte einstweilige Verfügung aufgrund mündlicher Verhandlung unter größtmöglicher Abkürzung der Einlassungs- und Ladungsfristen zu erlassen; |
5. |
der Antragstellerin eine vollstreckbare Kurzausfertigung des Urteils zu überlassen. |
Gründe I
1. Die Antragstellerin betreibt mehrere Einzelhandelsgeschäfte, ist nicht tarifgebunden und betreibt unter der Adresse _________________________ eine Filiale, in der im Wesentlichen _________________________ angeboten werden.
Die Gewerkschaft V, die Antragsgegnerin zu 1., deren Landesbezirk, der Antragsgegner zu 2., sowie die Verhandlungsführerin, die Antragsgegnerin zu 3., riefen sowohl in dem als
Anlage Ast 1
beigefügten Flugblatt als auch auf der Internetseite der Antragsgegnerin zu 1., und zwar unter Hinweis auf die Antragsgegner zu 2. und zu 3. dazu auf, am 6.6.2020, 6 Uhr bis 13 Uhr, die Filiale _________________________ der Antragstellerin zu bestreiken und dichtzumachen. Der genaue Wortlaut ist dem Ausdruck aus dem Internet, eingereicht als
Anlage Ast 2,
zu entnehmen. Hierauf wird Bezug genommen.
Wie den als
Anlagenkonvolut Ast 3
zur Akte gereichten Fotos ...