Rz. 125

Insofern begnügt sich das Gesetz mit einer Sollvorschrift in § 2247 Abs. 2 BGB. Ihre Angabe ist aus Beweisgründen aber dringend zu empfehlen. Außerdem können Zweifel über die Wirksamkeit entstehen, wenn die Zeitangabe fehlt, weil bei Vorhandensein mehrerer Testamente fraglich sein kann, welches das letzte ist und bei einander widersprechendem Inhalt gelten soll.[132] Liegen mehrere Testamente mit gleichem Datum vor, wird davon ausgegangen, dass diese gleichzeitig errichtet wurden, es sei denn, es kann geklärt werden, in welcher Reihenfolge sie errichtet wurden. Soweit sich die getroffenen Verfügungen widersprechen, heben sie sich gegenseitig auf.[133]

Nach h.M. stellt die Zeitangabe im Testament ein Zeugnis des Erblassers über den Zeitpunkt der Testamentserrichtung dar. Es besteht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Zeitangabe, wenn das Testament eine solche enthält, die von der Unterschrift gedeckt ist.[134] Das Testament bleibt auch dann gültig, wenn diese Vermutung widerlegt wird, und zwar deswegen, weil die Datumsangabe nicht zum notwendigen Testamentsinhalt gehört.[135]

Bei Zweifeln über die Testierfähigkeit ist die Zeitangabe ebenfalls von Bedeutung. Derjenige, der sich auf die Gültigkeit des Testaments beruft, trägt bei einem Testament ohne Datum bei (festgestellter) zeitweiliger Testierunfähigkeit des Erblassers die Beweislast dafür, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war. Kann er dies nicht nachweisen, ist das Testament nicht als gültig anzusehen.

 

Rz. 126

Gemäß § 2247 Abs. 2 BGB soll der Erblasser angeben, an welchem Ort er seine letztwillige Verfügung errichtet hat. Diese Ortsangabe hat seit dem 17.8.2015 aufgrund der EuErbVO größere Bedeutung erlangt als früher, da sich aus ihr Rückschlüsse auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers ziehen lassen. Im Übrigen hat der Ort der Testamentserrichtung besondere Bedeutung für die Gültigkeit des Testaments. Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. und Art. 27 Abs. 1 lit. a EuErbVO regeln, dass die Ortsform für die Gültigkeit des Testaments ausreichend ist.

[132] OLG Schleswig BeckRS 2015, 18426 = ErbR 2016, 169 Ls. = FamRZ 2016, 585.
[134] BayObLG NJWE-FER 2001, 201; BayObLG FamRZ 1991, 237; BayObLG FamRZ 1992, 724.
[135] BayObLG FamRZ 1994, 593, 594.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge