Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 213
Der Begriff des Haushaltsgegenstandes (früher "Hausrat") ist weit auszulegen. Haushaltsgegenstände im vorgenannten Sinne sind alle beweglichen Sachen, die nach den ehelichen Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauwirtschaft und das Zusammenleben einschließlich der gemeinsamen Freizeitgestaltung bestimmt sind, wobei sich die Bestimmung regelmäßig aus dem schlüssigen Verhalten der Eheleute ergibt. Umfasst werden alle beweglichen Gegenstände im Sinne von § 90 BGB, die dem gemeinsamen Leben der Ehepartner und der im Familienverbund lebenden Kinder nach deren Vermögens- und Lebensverhältnissen üblicherweise für Wohnung, Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie inklusive der Freizeitgestaltung zur Verfügung stehen. Relevant ist allein die Eignung als Haushaltsgegenstand und ihre tatsächliche Verwendung zur Gestaltung des familiären Lebens unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung, dem zugrunde liegenden Motiv, dem Wert des Gegenstandes und vom Eigentum. Auch Gegenstände, die nur geliehen, geleast oder gemietet wurden, können Haushaltsgegenstände i.S.d. § 1361a BGB sein.
Praxistipp:
Für die Einordnung als Haushaltsgegenstandspielt keine Rolle, ob sich einzelne Gegenstände überhaupt noch in der Wohnung befinden.
Rz. 214
Haushaltsgegenstände sind entsprechend den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten Möbel, sonstige Einrichtungsgegenstände, Küchen- und Haushaltsgeräte, auch Herde, Kühlschränke etc., Teppiche, Lampen, Bilder, Wandschmuck, Vorhänge, Geschirr, Tisch- und Bettwäsche, Unterhaltungselektronik einschließlich der jeweiligen Tonträger, Gartenmöbel und Werkzeuge. Sorgsam zu beurteilen sind z.B. Luxusgegenstände, Schmuck, Kunstgemälde, wertvolle Teppiche und Bilder, Hobbygegenstände, Sammlungen sowie Musikinstrumente.
Rz. 215
Nicht zu den Haushaltsgegenständen zählen sind dagegen Gegenstände,
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die ausschließlich zur Kapitalanlage bestimmt sind, |
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dem persönlichen Gebrauch des Ehegatten dienen, also persönliche Kleidungsstücke, Schmuckstücke, die nicht der Wertanlage dienen, Hobbygegenstände, Sammlungen, persönliche Andenken, ebenso wie Ausweise, Versicherungsunterlagen und persönliche Familienurkunden, |
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die zum persönlichen Bedarf eines Kindes bestimmt sind (wie Kleidung, Schulsachen, Zeugnisse, Spielsachen, Bücher, Musikinstrumente, Sportgeräte, Fahrräder, Mopeds Musikanlagen, Computer, Handy, IPod, Smartphone, Medikamente, Impfausweis, Krankenversicherungskarte, Medikamente, Ausweisdokumente, Krankenversicherungskarte, Schmuck). |
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die nach der Trennung oder für die Zeit des Getrenntlebens angeschafft wurden, da gerade diese nicht mehr der gemeinsamen Lebensführung dienen. |
Rz. 216
Ein Pkw ist in aller Regel kein Haushaltsgegenstand, es sei denn, er wird ausschließlich für familienbezogene Fahrten genutzt, also für die Einkaufsfahrt, Ausflüge, Urlaubsfahrten, das Hinbringen und Abholen der Kinder zum Hort, Kindergarten oder Schule und später auch zur Disko. Wird der Pkw sowohl für familienbezogene Zwecke als auch für die Fahrt zur Arbeit genutzt, entscheidet der Schwerpunkt der Nutzung. Auch ein Dienstwagen, der einem Ehegatten zur privaten Nutzung überlassen wurde, kann ein Haushaltsgegenstand i.S.d. § 1361a BGB sein. Es besteht kein Herausgabeanspruch des getrennt lebenden Ehegatten hinsichtlich der Zulassungsbescheinigung Teil II zum Zwecke der Nutzung eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr. Ein Dienstwagen, der einem Ehegatten zur privaten Nutzung überlassen wurde, kann ein Haushaltsgegenstand sein. Sogar ein Minibagger kann als Haushaltsgegenstand einzustufen sein.
Rz. 217
Zu den Haushaltsgegenständen i.S. des § 1361a BGB können auch Haustiere zählen. Von einer konkludenten Einigung über die Zuweisung von Tieren als Haushaltsgegenstände ist auszugehen, wenn der Ehepartner die Tiere seit der Trennung beherbergt und nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er der Überlassung der Tiere im Rahmen der Verteilung der Haushaltsgegenstände widerspricht. Die in § 1361a BGB vorgesehenen Kriterien für die Verteilung des Hausrates sind jedoch um Kriterien zu ergänzen, welche dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich bei einem Haustier um ein Lebewesen handelt. Für die Herausgabe bzw. Zuweisung eines Hundes ist neben tierschutzrechtlichen und tierbezogenen Aspekten auch zu berücksichtigen, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgte und pflegte, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist und in welcher Umgebung sich der Hund zuletzt aufgehalten hat.
Rz. 218
Achtung!
Das heimliche Um – oder Abmelden einer Hausratversicherung ist als Verletzung der ehelichen Vermögensfürsorgepflicht einzustufen und verpflichtet zum Schadensersatz.