Dr. iur. Berthold Hilderink, Prof. Dr. Martin Becker
Rz. 1034
Die Vorschrift des § 78a BetrVG umfasst alle Auszubildenden, die dem amtierenden Betriebsrat, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung oder dem Seebetriebsrat angehören.
Rz. 1035
Unter den Geltungsbereich des § 78a BetrVG sind all diejenigen Auszubildenden zu fassen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages in einem Ausbildungsberuf i.S.d. BBiG ausgebildet werden. Auch das Umschulungsverhältnis zu einem anerkannten Ausbildungsberuf gem. § 60 Abs. 3 BBiG zählt hierzu.
Rz. 1036
Praktikanten und Volontäre, die nur vorübergehend in einem Berufspraktikum beschäftigt werden, können keine Rechte aus § 78a BetrVG geltend machen. Volontäre, die einen durch einen Tarifvertrag festgelegten geordneten Ausbildungsgang durchlaufen, der mindestens zwei Jahre dauert, können die Rechte aus § 78a BetrVG geltend machen (BAG v. 23.6.1983 – 6 AZR 595/80, DB 1984, 1786).
Rz. 1037
Der Auszubildende hat bereits ab dem Zeitpunkt, in dem das Wahlergebnis feststeht, die Rechte aus § 78a BetrVG (BAG v. 22.9.1983 – 6 AZR 323/81, DB 1984, 936).
Rz. 1038
Von § 78a BetrVG werden auch solche Mitglieder der Betriebsvertretung erfasst, deren Ausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach der Beendigung der Amtszeit endet, § 78a Abs. 3 BetrVG. Allerdings tritt diese Nachwirkung nicht ein, wenn das Ausscheiden des Betroffenen aus der Betriebsvertretung auf seinem gerichtlichen Ausschluss, der Feststellung der Nichtwählbarkeit oder der gerichtlichen Auflösung der Betriebsvertretung beruht (BAG v. 21.8.1979 – 6 AZR 789/77, DB 1980, 454).
Rz. 1039
§ 78a BetrVG gilt auch für Ersatzmitglieder. Ist der Auszubildende als Ersatzmitglied nur vorübergehend nachgerückt, hat er den nachwirkenden Bestandsschutz nach § 78a Abs. 3 BetrVG, wenn das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Vertretungsfalles beendet worden ist (BAG v. 13.3.1986 – 6 AZR 207/85, NZA 1986, 836).
Rz. 1040
Die Bestimmung gilt allerdings nicht für Auszubildende, die Mitglied des Wahlvorstande oder Wahlbewerber sind. Eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 2 KSchG ist angesichts des klaren Wortlauts der §§ 15 KSchG und 78a BetrVG ausgeschlossen.