Rz. 297
Die Frage des richtigen Rechtsmittels im Kostenrecht hängt zunächst davon ab, gegen welche Entscheidung man sich wenden möchte.
Rz. 298
Anfechtung der Kostengrundentscheidung
Sofern die gerichtliche Kostenentscheidung gem. §§ 308 Abs. 2, 91 ff. ZPO angefochten werden soll, man sich also gegen die grundsätzliche Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits bzw. die Kostenquote wenden möchte, kann die Kostenentscheidung gem. § 99 Abs. 1 ZPO nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung angefochten werden. Sollte also beispielsweise das Amtsgericht in einer Zivilsache entschieden haben, müsste gegen dessen Entscheidung die Berufung gem. §§ 511 ff. ZPO eingelegt werden, was gem. § 511 Abs. 2 S. 1 ZPO voraussetzt, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder aber die Berufung zugelassen worden ist. Das Landgericht würde dann insgesamt neu entscheiden, auch über die Kostentragung.
Rz. 299
Es gibt nur wenige Ausnahmen, in denen eine Kostenentscheidung isoliert angefochten werden kann, d.h. in denen man ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, nicht aber in der Hauptsache Rechtsmittel einlegt. Ausnahmen finden sich z.B. in § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO bei Erledigung der Hauptsache und Entscheidung über die Kosten durch Beschluss bzw. in § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO bei Anerkenntnisurteil oder auch in § 269 Abs. 3 ZPO (nach Klagerücknahme wegen Erledigung des Klagegrundes zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit). Auch in § 494a Abs. 2 ZPO ist eine Regelung enthalten, die im selbstständigen Beweisverfahren erlaubt, eine Kostengrundentscheidung isoliert anzufechten, wenn das Gericht über die Kosten des Beweisverfahrens entschieden hat, nachdem der Antragsteller die Frist zur Klageerhebung nicht genutzt hat. In all diesen Fällen findet die sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO statt, allerdings nur, wenn der Wert der Kosten 200,00 EUR übersteigt und der Beschwerdegegenstand in der Hauptsache (über 600,00 EUR) ebenfalls erreicht wird. Man kann sich diese Ausnahme auch so merken, dass hier eine isolierte Anfechtung deshalb möglich ist, weil nur über die Kosten entschieden wird und keine Entscheidung mehr in der Hauptsache selbst ergeht.
Rz. 300
Anfechtung der Kostenfestsetzung
Die Kostenfestsetzung gem. §§ 103 ff. ZPO (in Strafsachen § 464b StPO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO) ist gem. § 21 Nr. 2 RPflG den Rechtspflegern übertragen.
Rz. 301
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, dass ein Kostenfestsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen ist, ist die sofortige Beschwerde nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1, 104 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Sie ist innerhalb einer Notfrist (kann nicht verlängert werden) von zwei Wochen ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses möglich.
Rz. 302
Nach § 572 Abs. 1 ZPO dürfen der Rechtspfleger oder auch das Gericht abhelfen. Erst wenn diese nicht abhelfen können/wollen, erfolgt eine Vorlage beim Beschwerdegericht. Nachdem die Beschwerde sowohl beim Ausgangs- als auch beim nächsthöheren Gericht eingelegt werden kann, empfiehlt sich aufgrund der Abhilfebefugnis des Rechtspflegers, die Beschwerde bei dem Gericht einzureichen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat.
Rz. 303
Ist der notwendige Beschwerdewert in Höhe von 200,01 EUR nicht erreicht, so ist die befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zulässig. Die Frist beträgt auch hier zwei Wochen. Ein Durchgriff auf das Beschwerdegericht erfolgt nicht.
Rz. 304
Während des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht behindert. Soll diese also vermieden werden, muss ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, § 11 Abs. 4 RPflG i.V.m. §§ 570 Abs. 2 und 3, 775 Nr. 2 ZPO hinsichtlich der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt werden.
Rz. 305
In der Regel wird das Beschwerdegericht die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde aussetzen, wenn die Angelegenheit in der zweiten Instanz noch nicht entschieden ist. Mit dieser Aussetzung muss sich der Antragsteller aber nicht zufriedengeben. Vor allem im Hinblick auf eine etwaige Verjährung von Zinsansprüchen, wenn das Verfahren über Jahre nicht betrieben wird, sollte auf einer Festsetzung der Kosten bestanden werden. Zudem ist es oft Jahre später nach Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens, sich wieder in den – möglicherweise von einer Kollegin oder einem Kollegen – erstellten Kostenfestsetzungsantrag "hineinzudenken".
Rz. 306
Büromäßige Behandlung:
Eine Erinnerung macht in der Praxis nur dann Sinn, wenn sich z.B. in der Zwischenzeit eine BGH-Entscheidung zum Thema ergeben hat, die den Rechtspfleger hier umstimmen könnte. Denn es entscheidet derselbe Rechtspfleger über die Erinnerung, der bereits vorher den Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen hat. Hier wird man in der Regel schon durch gewechselte Schriftsätze im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Erfolg versucht haben, den Anspruch durchzusetzen. Grundsätzlich sollte der Mandant vor Einlegung der sofortigen Beschwe...