Rz. 788
Grundsätzlich führt die Anwendbarkeit von § 3 Nr. 2 GrEStG zur Grunderwerbsteuerbefreiung für den gesamten der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegenden Grundstückserwerb. Eine Ausnahme sieht § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG jedoch für Schenkungen unter Auflage vor. Hier bleibt es bei der Grunderwerbsteuerpflicht, soweit der Wert der in Rede stehenden Auflagen bei der Schenkungsteuer abziehbar ist. Auflage im Sinne von § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG kann jede dem Beschenkten auferlegte Leistung sein, die keine vertragliche Gegenleistung für die Zuwendung darstellt, jedoch die Bereicherung des Beschenkten (und damit mittelbar auch die Schenkungsteuer) mindert.
Rz. 789
Grundsätzlich ist zwischen Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen zu unterscheiden. Eine Leistungsauflage liegt vor, wenn der Beschenkte Geld- oder Sachleistungen zu übernehmen hat, durch die ihm eigene Aufwendungen entstehen, die also nicht ausschließlich aus dem übertragenen Vermögen (Grundstück) zu erfüllen sind. Demgegenüber beziehen sich Nutzungs- und Duldungsauflagen stets auf das übertragungsgegenständliche Vermögen, hier also auf den übertragenen Grundbesitz.
Rz. 790
Leistungsauflagen (z.B. Geld- oder Sachleistungen des Beschenkten, Rentenzahlungen, Gleichstellungsgelder) werden schenkungsteuerrechtlich wie Gegenleistungen behandelt, führen also zu gemischten Schenkungen, bei denen ohnehin nur der unentgeltliche Teil der Schenkungsteuer unterliegt, weil nur insoweit der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt ist. Dass auch hier die Leistungsauflage prinzipiell eine die Schenkungsteuer mindernde Wirkung hat, spielt insoweit keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Beschenkte gar nicht im schenkungsteuerrechtlichen Sinne bereichert ist, soweit der Wert der ihm auferlegten Geld- bzw. Sachleistungen reicht. Eine Anwendung der Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG kommt daher von vornherein nur für den unentgeltlichen, tatsächlich der Schenkungsteuer unterliegenden Teil der Grundstückszuwendungen in Betracht.
Rz. 791
Bei Nutzungs- und Duldungsauflagen ist die Abziehbarkeit grundsätzlich gewährleistet. Möglich sind insoweit beispielsweise die Übernahme auf dem Grundstück ruhender Belastungen (z.B. Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden, Altenteilerechte etc.) oder auch die Übernahme neuer Belastungen (Einräumung von Wohnrechten, Nießbrauchsrechten etc.) oder schließlich die Leistung oder Duldung zugunsten des Schenkers selbst vorbehaltener Rechte (z.B. Vorbehaltsnießbrauch). Wesentliche Voraussetzung für die Einschränkung der Grunderwerbsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG ist, dass die angeordnete bzw. vereinbarte Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar ist. Dies ist – nach Wegfall des § 25 ErbStG a.F. – immer der Fall, wenn die Auflage nicht dem Beschwerten (Beschenkten) selbst zugute kommt (§ 10 Abs. 9 ErbStG).
Rz. 792
Die Differenzierung zwischen Leistungsauflagen auf der einen und Nutzungs- oder Duldungsauflagen auf der anderen Seite kann vor allem bei Hofübergaben in vorweggenommener Erbfolge und Altenteilsverträgen wirkliche Bedeutung gewinnen.