Rz. 146

Generell können entstandene Gebühren auch dann im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, wenn die Einigung nicht protokolliert oder gemäß § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellt wird;[189] Glaubhaftmachung genügt. Die Protokollierung oder gerichtliche Feststellung erleichtert in der Praxis aber das Kostenfestsetzungsverfahren und empfiehlt sich insbesondere bei Erstreckung der Einigung auf nicht rechtshängige Ansprüche mit unklarem Gegenstandswert.

Im Rahmen der Kostenfestsetzung bleibt die Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr außer Betracht (§ 15a Abs. 3 RVG). Andererseits sind auf Beklagtenseite in beiden Instanzen Mehrvertretungsgebühren gemäß Nr. 1008 VV RVG angefallen. Für den Kostenausgleich lautet die Berechnung daher:

(1) Erste Instanz

Kläger:

 
1,3 Verfahrensgebühr aus 6.000 EUR, Nr. 3100 VV RVG 507,00 EUR
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 468,00 EUR
0,3 Zusatzgebühr umfangreiche Beweisaufnahme, Nr. 1010 VV RVG 117,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
  1.112,00 EUR
19 % MwSt., Nr. 7008 RVG 211,28 EUR
  1.323,28 EUR

Beklagte:

 
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 507,00 EUR
2 x 0,3 Mehrvertretungsgebühr, Nr. 1008 VV RVG 234,00 EUR
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 468,00 EUR
0,3 Zusatzgebühr umfangreiche Beweisaufnahme, Nr. 1010 VV RVG 117,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
  1.346,00 EUR
19 % MwSt., Nr. 7008 RVG 255,74 EUR
  1.601,74 EUR
Anwaltskosten beide Parteien: 2.925,55 EUR

Erstattungsanspruch Kläger:

 
2/3 von 2.925,55 EUR 1.950,37 EUR  
./. eigene Kosten Kläger – 1.323,28 EUR 627,09 EUR

(2) Zweite Instanz

 
Kläger   3.697,81 EUR
Beklagte (wie Kläger) 3.697,81 EUR  
+ 2 x 0,3 Mehrvertretungsgebühr aus 14.000 EUR    
(390,00 EUR) nebst Umsatzsteuer (74,10 EUR) 512,65 EUR  
Anwaltskosten beide Parteien:   7.908,27 EUR

Erstattungsanspruch Kläger:

 
2/3 von 7.908,27 EUR 5.272,18 EUR  
./. eigene Kosten Kläger – 3.697,81 EUR 1.574,37 EUR

Für beide Instanzen ergibt das einen Erstattungsanspruch von (627,09 EUR + 1.574,37 EUR =) 2.201,46 EUR.

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