Rz. 335

Nach § 178a SGG ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren die Gehörsrüge gegeben. Bis zum 1.8.2013 waren für diese Gehörsrüge keine Gebührentatbestände im RVG geregelt. Diese sind durch eine Erweiterung der Nrn. 3300, 3331 VV eingeführt worden.

 

Rz. 336

Der Gebührentatbestand der Nr. 3330 VV greift nur dann, wenn der Anwalt ausschließlich mit einer Gehörsrüge oder deren Abwehr beauftragt ist. Anderenfalls gehört die Tätigkeit mit zur Hauptsache und wird durch die dortigen Gebühren mit abgegolten (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RVG).

 

Rz. 337

Der Anwalt, der ausschließlich mit einer Gehörsrüge beauftragt ist, erhält eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3330 VV. Der Gebührenrahmen bemisst sich nach dem Rahmen der Verfahrensgebühr des zugrunde liegenden Verfahrens.

 

Rz. 338

Gleichzeitig ist auch ein Höchstbetrag in Höhe von 260,00 EUR eingeführt worden.

 

Beispiel 189: Gehörsrüge in sozialgerichtlichen Verfahren

Der Mandant, der sich im Verfahren vor dem Sozialgericht selbst vertreten hat, beauftragt einen Anwalt, Gehörsrüge zu erheben.

Der Anwalt erhält eine Gebühr nach Nr. 3330 VV aus dem Rahmen der Nr. 3102 VV, also von 60,00 bis 660,00 EUR, höchstens 260,00 EUR. Da sich der Anwalt hier i.d.R. mit dem gesamten Verfahren befassen und dieses aufarbeiten muss, dürfte der Betrag in Höhe von 260,00 EUR angemessen sein.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3330 VV   260,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 280,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   53,20 EUR
Gesamt   333,20 EUR
 

Rz. 339

Nr. 3331 VV ist mit dem 2. KostRÄG eingefügt worden und regelt die Terminsgebühr im Verfahren über eine Gehörsrüge. Der Anwalt erhält eine Terminsgebühr in Höhe der Terminsgebühr, die für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird, vorgesehen ist.

 

Rz. 340

Auch hier gilt ein Höchstbetrag von 260,00 EUR.

 

Beispiel 190: Gehörsrüge in sozialgerichtlichen Verfahren

Wie vorangegangenes Beispiel 189; über die Gehörsrüge wird verhandelt.

Neben der Verfahrensgebühr der Nr. 3330 VV erhält der Anwalt jetzt noch eine Terminsgebühr aus dem Rahmen der Nr. 3106 VV, höchstens jedoch 260,00 EUR. Auch hier dürfte der noch unter der Mittelgebühr (335,00 EUR) liegende Höchstbetrag in Höhe von 260,00 EUR angemessen sein.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3330 VV   260,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3331 VV   260,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 540,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   102,60 EUR
Gesamt   642,60 EUR

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