Rz. 341

Soweit der Anwalt in der Hauptsache tätig wird, gilt auch hier § 16 Nr. 2 RVG, wonach das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, dieselbe Angelegenheit sind. Nur dann, wenn der Anwalt ausschließlich im Verfahren über die Prozesskostenhilfe beauftragt wird, erhält er eine gesonderte Vergütung.

 

Rz. 342

Die bisherige Verfahrensgebühr für die Verfahren über die Prozesskostenhilfe (Nr. 3336 VV a.F.) ist aufgehoben worden. Anzuwenden ist jetzt auch in diesem Verfahren Nr. 3335 VV, die dazu einen zusätzlichen Verweis für die sozialgerichtlichen Verfahren erhalten hat. Die Verfahrensgebühr entspricht der Verfahrensgebühr der Hauptsache, ist aber ebenso wie die Verfahrensgebühr der Nr. 3400 VV auf 500,00 EUR begrenzt.

 

Beispiel 191: Prozesskostenhilfeverfahren

Der Mandant erhebt bei der Rechtsantragstelle Anfechtungsklage und beauftragt sodann den Anwalt, für ihn zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die beantragte Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt. Der Anwalt wird daher nicht weiter tätig.

Die Verfahrensgebühr bemisst sich nach dem Rahmen der Nr. 3102 VV. In Anbetracht dessen, dass der bloße Antrag einen geringen Aufwand bereitet als das gesamte Verfahren, soll hier von der halben Mittelgebühr ausgegangen werden.

 
1. Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3102 VV   180,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 200,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   38,00 EUR
Gesamt   238,00 EUR
 

Rz. 343

Auch hier gilt wiederum Nr. 1008 VV bei mehreren Auftraggebern.

 

Beispiel 192: Prozesskostenhilfeverfahren, mehrere Auftraggeber

Die beiden Mandanten erheben bei der Rechtsantragstelle Anfechtungsklage und beauftragen sodann den Anwalt, für sie zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die beantragte Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt. Der Anwalt wird daher nicht weiter tätig.

Die Verfahrensgebühr erhöht sich nach Nr. 1008 VV um 30 %. Ausgehend von der halben Mittelgebühr ergibt dies folgende Berechnung:

 
1. Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3102, 1008 VV   234,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 254,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   48,26 EUR
Gesamt   302,26 EUR
 

Rz. 344

Neben der Verfahrensgebühr erhält der Anwalt im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren eine volle Terminsgebühr aus Nr. 3106 VV (Vorbem. 3.3.6 S. 2 VV), wenn es zu einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV kommt. Diese Gebühr entsteht im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren und im Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, insgesamt nur einmal, da es sich um eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG handelt (§ 16 Nr. 2 RVG).

 

Beispiel 193: Prozesskostenhilfeverfahren mit Termin

Der Mandant erhebt bei der Rechtsantragstelle Anfechtungsklage und beauftragt sodann den Anwalt, für ihn zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beantragen. Darüber wird verhandelt. Die beantragte Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt. Der Anwalt wird daher nicht weiter tätig.

Jetzt soll bei der Verfahrensgebühr von der Mittelgebühr ausgegangen werden. Hinzu kommt die eine volle Terminsgebühr aus Nr. 3106 VV (Vorbem. 3.3.6 S. 2 VV).

 
1. Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3102 VV   360,00 EUR
2. Terminsgebühr, Vorbem. 3.3.6 S. 2, Nr. 3106 VV   335,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 715,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   135,85 EUR
Gesamt   850,85 EUR

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