Rz. 341
Soweit der Anwalt in der Hauptsache tätig wird, gilt auch hier § 16 Nr. 2 RVG, wonach das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, dieselbe Angelegenheit sind. Nur dann, wenn der Anwalt ausschließlich im Verfahren über die Prozesskostenhilfe beauftragt wird, erhält er eine gesonderte Vergütung.
Rz. 342
Die bisherige Verfahrensgebühr für die Verfahren über die Prozesskostenhilfe (Nr. 3336 VV a.F.) ist aufgehoben worden. Anzuwenden ist jetzt auch in diesem Verfahren Nr. 3335 VV, die dazu einen zusätzlichen Verweis für die sozialgerichtlichen Verfahren erhalten hat. Die Verfahrensgebühr entspricht der Verfahrensgebühr der Hauptsache, ist aber ebenso wie die Verfahrensgebühr der Nr. 3400 VV auf 500,00 EUR begrenzt.
Beispiel 191: Prozesskostenhilfeverfahren
Der Mandant erhebt bei der Rechtsantragstelle Anfechtungsklage und beauftragt sodann den Anwalt, für ihn zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die beantragte Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt. Der Anwalt wird daher nicht weiter tätig.
Die Verfahrensgebühr bemisst sich nach dem Rahmen der Nr. 3102 VV. In Anbetracht dessen, dass der bloße Antrag einen geringen Aufwand bereitet als das gesamte Verfahren, soll hier von der halben Mittelgebühr ausgegangen werden.
1. |
Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3102 VV |
|
180,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
200,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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38,00 EUR |
Gesamt |
|
238,00 EUR |
Rz. 343
Auch hier gilt wiederum Nr. 1008 VV bei mehreren Auftraggebern.
Beispiel 192: Prozesskostenhilfeverfahren, mehrere Auftraggeber
Die beiden Mandanten erheben bei der Rechtsantragstelle Anfechtungsklage und beauftragen sodann den Anwalt, für sie zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die beantragte Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt. Der Anwalt wird daher nicht weiter tätig.
Die Verfahrensgebühr erhöht sich nach Nr. 1008 VV um 30 %. Ausgehend von der halben Mittelgebühr ergibt dies folgende Berechnung:
1. |
Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3102, 1008 VV |
|
234,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
254,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
48,26 EUR |
Gesamt |
|
302,26 EUR |
Rz. 344
Neben der Verfahrensgebühr erhält der Anwalt im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren eine volle Terminsgebühr aus Nr. 3106 VV (Vorbem. 3.3.6 S. 2 VV), wenn es zu einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV kommt. Diese Gebühr entsteht im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren und im Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, insgesamt nur einmal, da es sich um eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG handelt (§ 16 Nr. 2 RVG).
Beispiel 193: Prozesskostenhilfeverfahren mit Termin
Der Mandant erhebt bei der Rechtsantragstelle Anfechtungsklage und beauftragt sodann den Anwalt, für ihn zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beantragen. Darüber wird verhandelt. Die beantragte Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt. Der Anwalt wird daher nicht weiter tätig.
Jetzt soll bei der Verfahrensgebühr von der Mittelgebühr ausgegangen werden. Hinzu kommt die eine volle Terminsgebühr aus Nr. 3106 VV (Vorbem. 3.3.6 S. 2 VV).
1. |
Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3102 VV |
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360,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Vorbem. 3.3.6 S. 2, Nr. 3106 VV |
|
335,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
715,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
135,85 EUR |
Gesamt |
|
850,85 EUR |