Rz. 147

In Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV sind nach dem Wort "Verfahren" die Wörter "[…], für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist," eingefügt worden.[35] Diese Regelung entspricht der gleich lautenden Regelung für die Verfahren, in denen nach Wertgebühren abgerechnet wird (Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV), und soll erreichen, dass eine "fiktive" Terminsgebühr nur dann anfällt, wenn im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Ist das nicht der Fall, soll die Terminsgebühr bei Annahme eines Anerkenntnisses (§ 101 Abs. 2 SGG) nicht entstehen. Da im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht immer eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (§ 124 Abs. 3 SGG), entsteht bei einem angenommenen Anerkenntnis immer die Terminsgebühr.

 

Beispiel 71: Angenommenes Anerkenntnis in der Hauptsache

Das Verfahren über eine Verpflichtungsklage endet durch angenommenes Anerkenntnis, ohne dass mündlich verhandelt worden war.

Da im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (§ 124 Abs. 3 SGG), entsteht eine Terminsgebühr. Die Höhe der Terminsgebühr beläuft sich auf 90 % der Verfahrensgebühr (Anm. S. 2 zu Nr. 3106 VV) (siehe Rdn 155 ff.).

Abzurechnen ist wie im Beispiel 68.

 

Rz. 148

Für den Anfall der Terminsgebühr nach Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV kommt es unabhängig von der Wortwahl darauf an, ob inhaltlich ein Anerkenntnis vorliegt.[36]

 

Rz. 149

Unerheblich ist auch, ob und in welchem Umfang Bemühungen des Rechtsanwalts zur einvernehmlichen Beendigung vorliegen. Die Annahme des Anerkenntnisses reicht aus.[37]

 

Rz. 150

Nicht ausreichend ist ein bloßes Teilanerkenntnis, weil dieses nicht das Verfahren beendet.

 

Beispiel 72: Teilanerkenntnis

Der Anwalt beantragt für den Kläger laufende Leistungen seit März. Die Behörde erkennt ihre Leistungspflicht ab August an. Der Anwalt nimmt das Anerkenntnis an und führt im Übrigen das Verfahren fort.

Da sich das Verfahren nicht erledigt hat, ist die Terminsgebühr nicht angefallen. Es bleibt bei der Verfahrensgebühr.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   360,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 380,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   72,20 EUR
Gesamt   452,20 EUR
 

Rz. 151

Wird nach einem Teilanerkenntnis die weiter gehende Klage zurückgenommen, dürfte die Terminsgebühr anzuwenden sein.[38] Es kann hier nichts anderes gelten als bei vorheriger Teilklagerücknahme und nachfolgendem Anerkenntnis. Dann wäre die Sache eindeutig.

 

Beispiel 73: Teilanerkenntnis mit Klagerücknahme

Der Anwalt beantragt für den Kläger laufende Leistungen seit März. Die Behörde erkennt ihre Leistungspflicht ab August an. Der Anwalt nimmt das Anerkenntnis an und die Klage im Übrigen zurück.

Jetzt hat sich das Verfahren erledigt, sodass eine Terminsgebühr anzunehmen ist.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 68.

 

Rz. 152

Ausreichend ist auch ein Teilanerkenntnis verbunden mit der Erledigterklärung im Übrigen.

 

Beispiel 74: Teilanerkenntnis mit Erledigung der Hauptsache

Der Anwalt beantragt für den Kläger laufende Leistungen seit März. Die Behörde erkennt ihre Leistungspflicht ab August an. Der Anwalt nimmt das Anerkenntnis an und erklärt den Rechtsstreit in der Hauptsache im Übrigen für erledigt.

Auch jetzt hat sich das gesamte Verfahren erledigt, sodass eine Terminsgebühr anzunehmen ist.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 68.

 

Rz. 153

Ausreichend sein dürfte allerdings auch Teilanerkenntnis verbunden mit einem anderen Tatbestand der Anm. S. 1 zu Nr. 3106 VV, also einem Teilvergleich oder einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder durch Gerichtsbescheid im Übrigen.

Teilklagerücknahme und nachfolgendem Anerkenntnis. Dann wäre die Sache eindeutig.

 

Beispiel 75: Teilanerkenntnis und Entscheidung im schriftlichen Verfahren

Der Anwalt beantragt für den Kläger laufende Leistungen seit März. Die Behörde erkennt ihre Leistungspflicht ab August an. Der Anwalt nimmt das Anerkenntnis an und die Klage im Übrigen zurück.

Jetzt hat sich das Verfahren erledigt, sodass eine Terminsgebühr anzunehmen ist.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   360,00 EUR
2. Terminsgebühr, Anm. S. 1 Nr. 1, 3 zu Nr. 3106 VV   324,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 704,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   133,76 EUR
Gesamt   837,76 EUR
 

Rz. 154

Erforderlich ist ein Anerkenntnis in der Hauptsache, da nur dieses nach § 101 Abs. 2 SGG der Annahme bedarf. Ein sonstiges Anerkenntnis, etwa zu den Kosten, reicht nicht.

 

Beispiel 76: Anerkenntnis zum Kostenpunkt

Nach Erledigung der Hauptsache erkennt die Behörde an, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Da es sich nicht um ein nach § 101 Abs. 2 SGG anzunehmendes Anerkenntnis handelt, entsteht keine Terminsgebühr. Es bleibt bei der Verfahrensgebühr.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   360,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 380,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   72,20 EUR
Gesamt   452,20 EUR
[35] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 31 Buchst. a) cc) 2. KostRMoG.
[36] LS...

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