Rz. 250
Wird der Anwalt erstmals im gerichtlichen Verfahren auf Anordnung der sofortigen Vollziehung, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung und Aufhebung der sofortigen Vollziehung beauftragt, so entsteht die Verfahrensgebühr nach VV 3102.
Rz. 251
Auch im gerichtlichen Eilverfahren kann eine Terminsgebühr nach VV 3106 anfallen.
Rz. 252
Da die VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 auch hier gilt, entsteht die Terminsgebühr auch bei Besprechungen mit der Behörde (auch) ohne Beteiligung des Gerichts. Die frühere Gegenauffassung, die eine Terminsgebühr abgelehnt, weil im Eilverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei, ist seit dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG jedenfalls nicht mehr vertretbar.
Rz. 253
Allerdings kann eine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 zu VV 3106 in einem solchen Eilverfahren nach der seit dem 1.8.2013 geltenden Fassung durch das 2. KostRMoG nicht mehr entstehen, da in diesen Verfahren weder eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben (§§ 86b, 124 Abs. 3 SGG) noch eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid möglich ist. Auf ältere Rechtsprechung kann insoweit nicht zurückgegriffen werden. So kann insbesondere die Terminsgebühr im Eilverfahren bei einem angenommenen Anerkenntnis nach Anm. S. 1 Nr. 3 zu VV 3106 nicht mehr entstehen. Dies war zwar nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung des Gesetzes vertretbar, kann aber angesichts der Klarstellung in Anm. S. 1 Nr. 3 zu VV 3106 nicht mehr aufrechterhalten werden.
Rz. 254
Schließlich kann auch eine Einigungsgebühr anfallen, etwa wenn die Parteien einvernehmlich eine vorläufige Regelung treffen.
Beispiel: Der Anwalt wird erstmals im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beauftragt. Er führt mit der Behörde eine Besprechung zur einvernehmlichen Erledigung des Aussetzungsverfahrens und einigt sich mit der Behörde.
Es entsteht neben der Verfahrensgebühr der VV 3102 und der Terminsgebühr nach VV 3106 auch noch eine Einigungsgebühr nach VV 1000, 1006.
1. |
Verfahrensgebühr, VV 3102 |
|
360,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, VV 3106 |
|
335,00 EUR |
3. |
Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1006 |
|
360,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.075,00 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
204,25 EUR |
Gesamt |
|
1.279,25 EUR |
Rz. 255
Wird der Anwalt sowohl in der Hauptsache als auch im Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung tätig, liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor (§ 17 Nr. 4 Buchst. c). Der Anwalt erhält seine Vergütung in beiden Angelegenheiten gesondert.
Beispiel: Der Anwalt wird nach Erlass des Widerspruchsbescheides mit der Anfechtungsklage und dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beauftragt. Über den Antrag wird ohne mündliche Verhandlung entschieden. In der Hauptsache wird verhandelt.
Es liegen zwei verschiedene Gebührenangelegenheiten vor (§ 17 Nr. 4 Buchst. c). In jedem Verfahren entsteht eine Verfahrensgebühr nach VV 3102.
I. |
Hauptsacheverfahren |
1. |
Verfahrensgebühr, VV 3102 |
|
360,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, VV 3106 |
|
335,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
715,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
135,85 EUR |
Gesamt |
|
850,85 EUR |
II. |
Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung |
1. |
Verfahrensgebühr, VV 3102 |
|
360,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
380,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
72,20 EUR |
Gesamt |
|
452,20 EUR |