Rz. 203
Das Verfahren über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit (§ 17 Nr. 12 RVG).
Rz. 204
Der Anwalt erhält dort eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3511 VV. Der Gebührenrahmen beläuft sich auf 72,00 EUR bis 816,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 444,00 EUR. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich der Rahmen nach Nr. 1008 VV um 30 % je weiteren Auftraggeber.
Rz. 205
Daneben kann der Anwalt auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3517 VV verdienen, wenn es zu einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV kommt. Der Gebührenrahmen beläuft sich auf 60,00 EUR bis 610,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 335,00 EUR.
Rz. 206
Kommt es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu einer Einigung oder Erledigung, so entsteht die Einigungs- oder Erledigungsgebühr (Nrn. 1000, 1002 VV) in Höhe der Verfahrensgebühr (Nr. 1006 VV).
Beispiel 108: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung
Der Anwalt wird mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht beauftragt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3511 VV |
|
444,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
464,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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88,16 EUR |
Gesamt |
|
552,16 EUR |
Rz. 207
Auch hier greift Nr. 1008 VV bei mehreren Auftraggebern. Die Verfahrensgebühr erhöht sich um 30 % je weiteren Auftraggeber, höchstens um 200 %.
Beispiel 109: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung, mehrere Auftraggeber
Der Anwalt wird von zwei Auftraggebern mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht beauftragt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gebührenrahmen beläuft sich auf 93,60 EUR bis 1.060,80 EUR; die Mittelgebühr beträgt 577,20 EUR.
1. |
Verfahrensgebühr, Nrn. 3511, 1008 VV |
|
577,20 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
597,20 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
113,47 EUR |
Gesamt |
|
710,67 EUR |
Rz. 208
Beispiel 110: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung mit Besprechung
Der Anwalt wird mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht beauftragt. Im Beschwerdeverfahren kommt es zu einer Besprechung außerhalb des Gerichts; eine Erledigung kommt jedoch nicht zustande.
Auch im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gilt Vorbem. 3 Abs. 3 VV, sodass für außergerichtliche Besprechungen eine Terminsgebühr entsteht.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3511 VV |
|
444,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 3517 VV |
|
335,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
799,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
151,81 EUR |
Gesamt |
|
950,81 EUR |
Rz. 209
Beispiel 111: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung mit Besprechung und Erledigung
Der Anwalt wird mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht beauftragt. Im Beschwerdeverfahren kommt es zu einer Besprechung außerhalb des Gerichts und daraufhin zu einer Erledigung des Verfahrens.
Neben der Terminsgebühr entsteht jetzt auch eine Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV), die sich nach Nr. 1006 VV bemisst.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3511 VV |
|
444,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 3517 VV |
|
335,00 EUR |
3. |
Erledigungsgebühr, Nrn. 1005, 1006 VV |
|
444,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.243,00 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
236,17 EUR |
Gesamt |
|
1.479,17 EUR |
Rz. 210
Wird die Berufung auf die Beschwerde hin zugelassen, ist die Gebühr der Nr. 3511 VV auf die nachfolgende Verfahrensgebühr des Berufungsverfahrens (Nr. 3204 VV) gem. Anm. zu Nr. 3511 VV anzurechnen (siehe Rdn 218 ff., Beispiele 119, 120).