Rz. 259

Wird der Anwalt erstmals im gerichtlichen Verfahren auf Anordnung der sofortigen Vollziehung, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung und Aufhebung der sofortigen Vollziehung beauftragt, so entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV.

 

Beispiel 140: Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne vorangegangene Tätigkeit im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren

Der Anwalt wird erstmals im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beauftragt. Über den Antrag wird ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Es entsteht nur die Verfahrensgebühr der Nr. 3102 VV. Ausgehend von der Mittelgebühr ist danach wie folgt zu rechnen:

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   360,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 380,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   72,20 EUR
Gesamt   452,20 EUR
 

Rz. 260

Auch im gerichtlichen Eilverfahren kann eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV anfallen.

 

Beispiel 141: Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit mündlicher Verhandlung

Der Anwalt wird erstmals im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beauftragt. Es kommt zu einem Termin vor dem Sozialgericht, an dem der Anwalt teilnimmt.

Es entsteht neben der Verfahrensgebühr der Nr. 3102 VV jetzt auch die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV. Hinsichtlich beider Gebühren soll insoweit von der Mittelgebühr ausgegangen werden.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   360,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3106 VV   335,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 715,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   135,85 EUR
Gesamt   850,85 EUR
 

Rz. 261

Da die Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV auch hier gilt, entsteht die Terminsgebühr auch bei Besprechungen mit der Behörde (auch) ohne Beteiligung des Gerichts. Die frühere Gegenauffassung, die eine Terminsgebühr abgelehnt,[53] weil im Eilverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei, ist seit dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG jedenfalls nicht mehr vertretbar.

 

Beispiel 142: Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne vorangegangene Tätigkeit im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren mit Besprechung

Der Anwalt wird erstmals im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beauftragt. Er führt mit der Behörde eine Besprechung zur einvernehmlichen Erledigung des Aussetzungsverfahrens, allerdings ohne Ergebnis.

Es entsteht neben der Verfahrensgebühr der Nr. 3102 VV gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV auch jetzt die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 141.

 

Rz. 262

Allerdings kann eine fiktive Terminsgebühr nach Anm. S. 1 zu Nr. 3106 VV in einem solchen Eilverfahren nach der seit dem 1.8.2013 geltenden Fassung durch das 2. KostRMoG nicht mehr entstehen, da in diesen Verfahren weder eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben (§§ 86b, 124 Abs. 3 SGG) noch eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid möglich ist. Auf ältere Rspr. kann insoweit nicht zurückgegriffen werden.[54] So kann insbesondere die Terminsgebühr im Eilverfahren bei einem angenommenen Anerkenntnis nach Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV nicht mehr entstehen. Dies war zwar nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung des Gesetzes vertretbar,[55] kann aber angesichts der Klarstellung in Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV nicht mehr aufrechterhalten werden.

 

Beispiel 143: Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit angenommenem Anerkenntnis

Der Anwalt wird erstmals im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beauftragt. Die Behörde erkennt den Anspruch des Klägers an. Dieser wiederum nimmt das Anerkenntnis an.

Es entsteht neben der Verfahrensgebühr der Nr. 3102 VV jetzt keine Terminsgebühr.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   360,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 380,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   72,20 EUR
Gesamt   452,20 EUR
 

Rz. 263

Schließlich kann auch eine Einigungsgebühr anfallen, etwa wenn die Parteien einvernehmlich eine vorläufige Regelung treffen.

 

Beispiel 144: Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne vorangegangene Tätigkeit im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren mit Besprechung und Einigung

Der Anwalt wird erstmals im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beauftragt. Er führt mit der Behörde eine Besprechung zur einvernehmlichen Erledigung des Aussetzungsverfahrens und einigt sich mit der Behörde.

Es entsteht neben der Verfahrensgebühr der Nr. 3102 VV und der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV auch noch eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1006 VV.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   360,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3106 VV   335,00 EUR
3. Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1006 VV   360,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.075,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   204,25 EUR
Gesamt   1.279,2...

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